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Verpflichtungserklärung für ausländische Besucher
Beschreibung
Sie möchten jemanden zu Besuch einladen, der für die Einreise ein Visum benötigt (Liste siehe unter Drittstaaten).
In diesen Fällen ist es erforderlich, eine Verpflichtung gem. § 68 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gegenüber der Ausländerbehörde abzugeben. Damit verpflichten Sie sich, für die Dauer des Aufenthalts für alle evtl. der öffentlichen Hand entstehenden, nicht auf einer Beitragszahlung beruhenden Kosten aufzukommen.
Das Visum wird von der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland (Botschaft oder Generalkonsulat) erteilt. Die Auslandsvertretungen verlangen für die Erteilung eines Besuchervisums regelmäßig die Vorlage einer formellen Verpflichtungserklärung. Die Verpflichtungserklärung geben Sie gegenüber der Ausländerbehörde ab.
Allgemeine Hinweise
- Sie verpflichten sich, die Kosten für den Lebensunterhalt der Besucherin/des Besuchers zu tragen. Das bedeutet, Sie haben sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (§ 68 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz).
- Die Unterschrift des sich verpflichtenden Gastgebers muss amtlich beglaubigt werden. Eine persönliche Vorsprache ist deshalb erforderlich. Das Original der Verpflichtungserklärung wird Ihnen ausgehändigt.
- Der ausländische Gast muss bei der Auslandsvertretung eine Reisekrankenversicherung nachweisen. Diese kann im Ausland oder von Ihnen als Besuchsempfänger im Bundesgebiet abgeschlossen werden.
- Das Schengenvisum für Besucher wird für maximal 90 Tage erteilt. Die Besucherin/der Besucher muss das Visum bei der deutschen Auslandsvertretung vor der Einreise für den Zeitraum beantragen, den er tatsächlich in Deutschland verbringen möchte. Bitte weisen Sie Ihren Gast darauf hin, dass eine Verlängerung des Visums in Deutschland in der Regel nicht möglich ist.
Erforderliche Unterlagen
- gültiger amtlicher Ausweis (Personalausweis/Reisepass)
- aktueller Einkommensnachweis des Besuchsempfängers: z. B. letzten 3 Lohn & Gehaltsabr., Elterngeld, aktueller Krankengeldbescheid, BAföG-Bescheid, Bescheid über Kinderzuschlag, Rentenbescheid, bei Selbständigen und freiberuflich tätigen Personen: Einkommensbescheinigung; die Vorlage von Kontoauszügen ist zum Nachweis des Einkommens nicht ausreichend
- Mietvertrag bzw. Eigentumsnachweis + Grundbesitzabgabenbescheid
- Nachweis über dauerhafte Lasten, Verpflichtungen, Unterhaltszahlungen: als Nachweis hierzu sind zusätzlich die entsprechenden Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorzulegen
- Daten des Besuchers (Name, Vorname, Geburtstag und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Reisepassnummer, Adresse) -> Antrag VE
Kosten
Für die Verpflichtungserklärung wird eine Gebühr in Höhe von 29 € erhoben.
Termin
Unterlagen vorab per E-Mail oder postalisch. Nach Prüfung wird ein Termin vergeben.
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Zuständige Einrichtungen
- Team Ausländeramt
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- Jülicher Ring 32
- 53879 Euskirchen
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- Telefon:
02251 15-1308 - Fax:
02251 15-388 - E-Mail:
auslaenderamt@kreis-euskirchen.de
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Zuständige Kontaktpersonen
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- 02251 15-578
- E-Mail:
- ve-termine@kreis-euskirchen.de