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Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen
Erteilung oder Verlängerung
Personenkreis
Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen wird ausländischen Ehepartner*innen und Kindern ausgestellt. Auch ein in Deutschland geborenes ausländisches Kind benötigt eine solche Aufenthaltserlaubnis.
Dies gilt nicht, wenn eine EU-Staatsangehörigkeit vorliegt.
Voraussetzungen
Bei Ehepartner*innen muss eine eheliche Lebensgemeinschaft bestehen. Dazu gehört auch ein gemeinsamer Wohnsitz.
Erforderliche Unterlagen für Ehepartner
- Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis
- Nationalpass
- aktuelles, biometrietaugliches Lichtbild (nicht älter als 6 Monate, kein selbstgefertigtes Bild)
- Lohnabrechnungen der letzten drei Monate
- Aktueller Bescheid des Arbeitsamtes / des Jobcenters / des Sozialamtes / der
Rentenversicherung usw. (ALG I, Hartz IV, Wohngeld, BaföG, Grundsicherung im Alter, Rente[n]
usw.) - Bescheinigung des Steuerberaters über die Höhe des durchschnittlichen Einkommens der
vergangen zwölf Monate (Einkommenssteuerbescheid oder kurzfristige Bilanz werden nicht
akzeptiert!) - Wenn Kinder oder Ehepartner deutsche Staatsangehörige sind: gemeinsame Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate)
- Krankenversicherungsnachweis (Karte)
- Mietvertrag / Vermieterbescheinigung / Grundbuchauszug
Erforderliche Unterlagen für Kinder
- Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis
- Pass
- Geburtsurkunde
- aktuelles, biometrietaugliches Lichtbild (nicht älter als 6 Monate, kein selbstgefertigtes Bild)
- Schulbescheinigung bei schulpflichtigen Kindern
- Krankenversicherungsnachweis (Karte)
Gebühren
- 100 Euro für die Ersterteilung (50 Euro bei Kindern)
- 93 Euro für eine Verlängerung (46,50 Euro bei Kindern)
Downloads
- 32.13_Antrag auf Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises
- 32.13_Arbeitgeberbescheinigung für Ausländer
- 32.13_Antrag Arbeitserlaubnis
- Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
- 32.13_Einkommensbescheinigung zur Vorlage bei der Ausländerbehörde
- 32.13_Mietbescheinigung / Wohnraumbescheinigung
- Bescheinigung Steuerberater
- 32.13_Loyalitätserklärung
- 32.13_Elektronischer Aufenthaltstitel: Vollmacht zur Abholung
Zuständige Einrichtungen
- Kreishaus
- Strasse: Jülicher Ring Hausnummer:32
- Postleitzahl: 53879 Ort:Euskirchen
Verkehrsanbindung
Mit der Stadtverkehr Euskirchen GmbH (SVE) ab Bahnhof Euskirchen Stadtbus-Linie 872: Kreishaus/DRK
Letzte Änderung: 13.01.2025 - 14:39:35 Uhr
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Erteilung oder Verlängerung
Personenkreis
Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen wird ausländischen Ehepartner*innen und Kindern ausgestellt. Auch ein in Deutschland geborenes ausländisches Kind benötigt eine solche Aufenthaltserlaubnis.
Dies gilt nicht, wenn eine EU-Staatsangehörigkeit vorliegt.
Voraussetzungen
Bei Ehepartner*innen muss eine eheliche Lebensgemeinschaft bestehen. Dazu gehört auch ein gemeinsamer Wohnsitz.
Erforderliche Unterlagen für Ehepartner
- Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis
- Nationalpass
- aktuelles, biometrietaugliches Lichtbild (nicht älter als 6 Monate, kein selbstgefertigtes Bild)
- Lohnabrechnungen der letzten drei Monate
- Aktueller Bescheid des Arbeitsamtes / des Jobcenters / des Sozialamtes / der
Rentenversicherung usw. (ALG I, Hartz IV, Wohngeld, BaföG, Grundsicherung im Alter, Rente[n]
usw.) - Bescheinigung des Steuerberaters über die Höhe des durchschnittlichen Einkommens der
vergangen zwölf Monate (Einkommenssteuerbescheid oder kurzfristige Bilanz werden nicht
akzeptiert!) - Wenn Kinder oder Ehepartner deutsche Staatsangehörige sind: gemeinsame Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate)
- Krankenversicherungsnachweis (Karte)
- Mietvertrag / Vermieterbescheinigung / Grundbuchauszug
Erforderliche Unterlagen für Kinder
- Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis
- Pass
- Geburtsurkunde
- aktuelles, biometrietaugliches Lichtbild (nicht älter als 6 Monate, kein selbstgefertigtes Bild)
- Schulbescheinigung bei schulpflichtigen Kindern
- Krankenversicherungsnachweis (Karte)
Gebühren
- 100 Euro für die Ersterteilung (50 Euro bei Kindern)
- 93 Euro für eine Verlängerung (46,50 Euro bei Kindern)
https://serviceportal.kreis-euskirchen.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/95150/show
Aufgabe der Ausländerbehörde ist zum einen die aufenthaltsrechtliche Betreuung und Beratung der sich legal im Geltungsbereich des Aufenthaltsgesetzes aufhältigen Ausländer. Zum Nachweis des rechtmäßigen Aufenthaltes werden Aufenthaltserlaubnisse und Niederlassungserlaubnisse ausgestellt, Asylbewerber erhalten während des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung.
Ebenso ist die Abteilung Ausländerwesen unter Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit zuständig für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen. Bei Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz prüft die Ausländerbehörde, ob aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet werden müssen.
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