Au-Pair-Beschäftigung (Visa-Verfahren)

BIS: Suche und Detail

Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Au-Pair-Beschäftigung (Visa-Verfahren)

Kurzbeschreibung

Die Ausführungen gelten nicht für Unionsbürger und Staatsangehörige aus Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz sowie für Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan Kanada, der Republik Korea, Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika.

Beschreibung

1. Grundsätzliches:

Au-Pairs sind junge Menschen, die als Gegenleistung für eine begrenzte Mitwirkung an den laufenden familiären Aufgaben (leichte Hausarbeiten, Kinderbetreuung) für maximal ein Jahr in Gastfamilien aufgenommen werden, um ihre Sprachkenntnisse zu vervollständigen und ihre Allgemeinbildung durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes zu erweitern. Der Au-pair-Aufenthalt begründet keinen Daueraufenthalt. Das Au-pair Verhältnis muss mindestens sechs Monate dauern.

 

2. Au-pair-Verhältnis, Voraussetzungen:

Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Au-pair-Beschäftigung ist: §§ 19c Abs. 1, 18 Abs. 2 Nr. 1, 2 AufenthG) i.V.m. § 12 BeschV. Daneben sind die aktuellen Merkblätter der Bundesagentur für Arbeit zu beachten.

Die Erteilung von Visa zum Zwecke eines Au-pair-Aufenthalts kommt nur dann in Betracht, wenn die Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse und die Vervollständigung der Allgemeinbildung durch bessere Kenntnis des Gastlandes als vorrangiges Ziel des Aufenthalts plausibel gemacht werden können und der Au-pair-Aufenthalt in Deutschland in die konkrete Lebensplanung des Antragstellers – auch unter Berücksichtigung seiner sozialen Situation – passt.

Ein Au-pair-Aufenthalt in Deutschland ist grundsätzlich nur einmal möglich. Eine Wiederholung ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Höchstdauer von einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde.

Zum Zeitpunkt der Beantragung des Visums muss das Au-Pair zwischen 17 Jahre und 27 Jahre alt sein (Minderjährige benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten), und es müssen gute Grundkenntnisse der deutschen Sprache vorliegen. Ein echtes Au-pair-Verhältnis liegt vor, wenn folgende Punkte beachtet werden:

  • Für einen Au-pair-Aufenthalt sind die gem. § 12 BeschV geforderten Grundkenntnisse der deutschen Sprache dem Level A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erforderlich (Entsprechen die Deutschkenntnisse nicht dem Niveau A1, ist das Visum in eigener Zuständigkeit abzulehnen)
  • wirksamer Au-pair-Vertrag nach dem von der Bundesagentur für Arbeit (BA) veröffentlichten MusterIntegration in die Gastfamilie, d.h. unter anderem auch Stellung einer angemessenen Unterkunft (grundsätzlich eigenes Zimmer in der Familienwohnung) und Möglichkeit der Teilnahme an den gemeinsamen Mahlzeiten 
  • Mitwirkung bei leichten Hausarbeiten (z.B. die Wohnung aufgeräumt und in Ordnung halten) und Kinderbetreuung, wöchentlich maximal 30 Stunden einschließlich Babysitting, in der Regel höchstens sechs Stunden täglich, mindestens 2 Werktage Erholungsurlaub pro Monat.
  • Gewährung von mindestens einem freien Tag pro Woche, davon mindestens einen Sonntag im Monat und mindestens vier freien Abenden pro Woche
  • Freistellung für Sprachkurse, Religionsausübung, kulturelle Veranstaltungen und Ausflüge
  • Zahlung eines angemessenen Taschengeldes (z.Zt. mindestens 280 € im Monat)
  • Abschluss einer Krankenversicherung (auch für den Fall der Schwangerschaft und Geburt) sowie einer Unfallversicherung durch die Gastfamilie
  • Bereitstellung einer Monatskarte für den öffentlichen Nahverkehr
  • Bezahlter Erholungsurlaub von vier Wochen (bei kürzerer Tätigkeit als ein Jahr zwei Werktage pro vollem Monat)

 

Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, ist das Au-pair-Verhältnis grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig.

 

3. Weitere Voraussetzungen (Gastfamilie)

  • Als Gastfamilie kommen nur Paare/Alleinerziehende mit Kind(ern) in Frage. Ausnahmen können im begründeten Einzelfall (z. B. Schwangerschaft) genehmigt werden.
  • In den Gastfamilien soll mindestens ein Familienmitglied Deutsch als Muttersprache sprechen (im Ausnahmefall reicht es, wenn in der Familie Deutsch als Umgangssprache gesprochen wird).
  • Das Au-pair darf weder mit einem Familienmitglied verwandt sein, noch aus dem Heimatland der Gasteltern stammen (wenn Deutsch nicht als Muttersprache gesprochen wird).
  • Die Ausländerbehörde verlangt grundsätzlich nicht die Einschaltung einer Au-Pair Vermittlungsstelle. Die Inanspruchnahme einer erfahrenen Au-Pair-Vermittlungsstelle kann jedoch hilfreich sein.
  • Die gleichzeitige Beschäftigung von zwei Au-pairs kann zugelassen werden, wenn es sich um eine Familie mit vier und mehr Kindern im gemeinsamen Haushalt handelt.

 

4. Visumsverfahren

Die Aufenthaltsgenehmigung muss vor der Ausreise durch das Au-Pair bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder regional zuständiges Konsulat) in Form eines Visums beantragt werden. Hierfür muss das Au-Pair neben einem gültigen Reisepass auch ein Einladungsschreiben der Gastfamilie vorlegen, aus welchem hervorgeht, dass die Bewerberin als Au-Pair in die Familie kommen soll. Die Gesamtdauer des Visumsverfahrens beträgt in der Regel zwischen vier und acht Wochen. Das Konsulat oder die Botschaft erteilt das Visum nur, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigungsaufnahme vorher zugestimmt hat.

Im Rahmen des Visumsverfahrens werden Sie von der Ausländerbehörde angeschrieben und um Vorlage der folgenden Unterlagen gebeten:

  • Einladungsschreiben der Gastfamilie
  • Bestätigung (der Vermittlungsstelle) mit Angaben über die Verhältnisse der Gastfamilie, vollständige Personalien des Au-Pairs
  • ein von der Gastfamilie unterzeichneter Entwurf des vorgesehenen Arbeitsvertrages

 

Dem Visumsantrag wird zugestimmt, wenn die oben genannten Unterlagen vollständig vorliegen und auch der Arbeitsaufnahme durch die Agentur für Arbeit zugestimmt wird.

 

5. Zustimmung zur Arbeitsaufnahme

Nach erfolgter Prüfung durch die Agentur für Arbeit erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen die Zustimmung zur Arbeitsaufnahme. Diese Zustimmung wird dann von der Ausländerbehörde im Rahmen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis umgesetzt, das bedeutet, dass mit der Aufenthaltserlaubnis die Tätigkeit als Au-pair in der angegebenen Gastfamilie genehmigt wird. Dabei ist darauf zu achten, dass nur diese Tätigkeit erlaubt ist. Jede weitere Tätigkeit wird durch die Erlaubnis nicht erfasst. Das Visum wird mit der Auflage "Erwerbstätigkeit nach § 12 BeschV gestattet" bzw. mit den von der Ausländerbehörde im Rahmen des Zustimmungsverfahrens mitgeteilten abweichenden Auflagen erteilt.

 

6. Nach der Einreise

Das Visum wird für drei Monate erteilt. Nach seiner Einreise ist das Au-Pair verpflichtet, sich an seinem Wohnort innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde (Stadt-/Gemeindeverwaltung) anzumelden. Nach der Anmeldung aber vor Ablauf seines Visums ist die Aufenthaltserlaubnis in der Ausländerbehörde zu beantragen.

Terminbuchung (hier klicken)

Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt, wenn die Au-Pair-Tätigkeit in der Gastfamilie vorzeitig beendet wird. Ein Wechsel der Gastfamilie bedarf der Genehmigung der Ausländerbehörde.

 

 

 


Erforderliche Unterlagen

 

 


Weitere Informationen

 

 


Kosten

Die Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Au-Pair-Aufenthaltes bis zu einem Jahr beträgt 100 €.

 


Verwandte Dienstleistungen


Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson