Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

Beschreibung

Erteilung oder Verlängerung

Personenkreis

Humanitäre Gründe, die zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 geführt haben, können insbesondere folgende sein:

    • Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling in einem Asylverfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
    • Vorliegen eines Abschiebungsverbots oder eines Ausreisehindernisses,
    • Feststellung einer außergewöhnlichen Härte.

Abhängig von der Rechtsgrundlage der humanitären Aufenthaltserlaubnis können die Unterlagen und Gebühren voneinander abweichen.
 

 

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis
  • aktuelles, biometrietaugliches Lichtbild (nicht älter als 6 Monate, kein selbstgefertigtes Bild)
  • Gültiger Pass oder Passersatz
  • Nachweise zum Lebensunterhalt (im Original)
    • Bei Arbeitnehmern: Arbeitsvertrag, die letzten drei Lohnabrechnungen 
    • Bei Selbstständigen: Bescheinigung des Steuerberaters
    • Bei Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB XII: aktueller Bescheid des zuständigen Jobcenters oder Sozialamts
  • Nachweise zum Ausreisehindernis
    • Ihre Aufenthaltserlaubnis wurde nach den Absätzen 3 bis 5 des § 25 AufenthG erteilt?
      Dann bringen Sie bitte Nachweise mit, dass Sie weiterhin nicht ausreisen können (z.B. ärztliche Atteste, Belege über eine familiäre Lebensgemeinschaft mit minderjährigen Kindern oder Ehegatten).
  • Meldebestätigung
  • Mietvertrag
  • Krankenversicherungsnachweis (Karte reicht aus)


Verfahren/Gültigkeit
Der Antrag ist persönlich in der Ausländerbehörde zu stellen. Kinder müssen ab dem 6. Lebensjahr persönlich erscheinen. Es werden jeweils Fingerabdrücke genommen.

Reiseausweis und Aufenthaltstitel sind in der Regel für drei Jahre gültig (bei subsidiär Schutzberechtigten zunächst ein Jahr).

Gebühren

    • 93,00 Euro: jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Erwachsene
    • 46,50 Euro: jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Minderjährige
    • 37,00 Euro (maximal): Türkische Staatsangehörige

Gebührenfrei bei:
    • Vorlage eines aktuellen Nachweises über den Bezug von Leistungen nach SGB II oder XII oder nach Asylbewerberleistungsgesetz
    • Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 S. 1 AufenthG
    • Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG

Für die Neuausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gelten folgende Gebühren:
    • 100,00 Euro: Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
    • 60,00 Euro: Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge nach § 23 Abs. 4 des AufenthG
    • 97,00 Euro: Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
    • 38,00 Euro: Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge nach § 23 Abs. 4 des AufenthG
    • 14,00 Euro: Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr

Für die Neuausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder für Staatenlose gelten folgende Gebühren:
  • 60,00 Euro: Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
  • 38,00 Euro: Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
  • 14,00 Euro: Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr

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Zuständige Einrichtung