Asylverfahren

BIS: Suche und Detail

Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Asylverfahren

Beschreibung

Allgemeines

Ein Asylantrag ist beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu stellen. Bis über den Antrag abschließend entschieden ist, wird der Antragsteller einer Gemeinde in Deutschland zugewiesen. Nach Abschluss des Asylverfahrens wechselt die Zuständigkeit auf die zuständige Ausländerbehörde (für alle Städte und Gemeinden im Kreis Euskirchen ist dies die Ausländerbehörde des Kreises Euskirchen).

 

 

Verlängerung...

... der Aufenthaltsgestattung

Solange über den Asylantrag noch nicht entschieden ist, wird die Aufenthaltsgestattung jeweils verlängert. Hierzu sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • bisherige Aufenthaltsgestattung

 

... der Duldung


Bei negativ abgeschlossenem Asylverfahren wird bis zur Ausreise eine Duldung erteilt.

Zur Verlängerung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • bisherige Duldung
  • Lohnabrechnung oder Sozialhilfebescheid

 

Umverteilung (während des Asylverfahrens)

Asylsuchenden wird auch vorgeschrieben, wo sie Wohnsitz zu nehmen haben. Dies soll zum Lastenausgleich der einzelnen Bundesländer beitragen und die Integration der Flüchtlinge in die Gesellschaft durch gleichmäßige Verteilung in Stadt und Land fördern.Die Bezirksregierung Arnsberg entscheidet aufgrund eines festgelegten Verteilerschlüssels welcher Gemeinde der Flüchtling zur Unterbringung zugewiesen wird. Ein Umzug kann daher nur erlaubt werden, wenn die Bezirksregierung Arnsberg zugestimmt hat.

Für einen Antrag auf Umverteilung sind bei der Ausländerbehörde Euskirchen folgende Unterlagen einzureichen:

  • Antrag auf Umverteilung
  • Mietvertrag mit Angabe der Wohnungsgröße und Einverständniserklärung des Vermieters, dass der Antragsteller einziehen darf
  • Erklärung des Wohnungsinhabers, dass dieser bereit ist, den Antragsteller für die Dauer des gesamten Asylverfahrens aufzunehmen
  • Aktuelle Verdienstabrechnung des Wohnungsinhabers, bez. Sozialhilfebescheid
  • Original der Heiratsurkunde bei Ehegatten; Geburtsurkunde bei Kindern

 

Verlassen des Gestattungsbereiches

Asylsuchende sind im Bundesgebiet nicht freizügig, d.h. ihnen wird vorgeschrieben, wo sie sich aufzuhalten haben. Dies soll sicherstellen, dass sie während des Asylverfahrens für behördliche Entscheidungen immer erreichbar sind. Der Aufenthalt ist regelmäßig auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt der sie durch das Regierungspräsidium zugewiesen sind. Für in den Kreise Euskirchen zugewiesene Asylbewerber ist der Aufenthalt nur im Kreisgebiet und vorübergehend (bis zu 3 Tagen) im Bereich des Regierungsbezirks Köln erlaubt. Ausnahmen, bzw. zeitlich beschränkte oder zweckgebundene Erlaubnisse zum Verlassen des räumlichen Gestattungsbereiches sind möglich.

 

 


Weitere Informationen

https://familyreunion-syria.diplo.de/

 

Zuständige Einrichtung