Ausnahmen / Befreiungen von naturschutzrechtlichen Vorschriften

Von den Verbotsvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landesnaturschutzgesetzes NRW sowie der Landschaftspläne im Kreis Euskirchen können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen oder Befreiungen erteilt werden.

Beschreibung

Sofern naturschutzrechtliche Vorschriften einer geplanten Maßnahme entgegenstehen, kann die Untere Naturschutzbehörde auf Antrag eine Ausnahme oder Befreiung von diesen Vorschriften erteilen.

 

Gebietszuständigkeiten:

Bundesnaturschutzgesetz

Landesnaturschutzgesetz NRW

Landschaftspläne im Kreis Euskirchen

Formloser Antrag mit folgenden Angaben:

  • ausführliche Darstellung und Begründung des Vorhabens
  • Übersichtsplan mit Standortmarkierung