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Artenschutz bei Neubau, Umbau oder Abbruch von Gebäuden

Kurzbeschreibung

Auch bei Bauprojekten müssen die Vorschriften zum Schutz heimischer Tier- und Pflanzenarten beachtet werden.

Beschreibung

Im Wesentlichen unterliegen alle europäischen Vogel- und Fledermausarten, Amphibien, Reptilien und Bilche den Vorschriften zum Artenschutz. Dabei sind nicht nur die Tiere selbst, sondern auch deren Lebensstätten geschützt.

Es ist daher sicherzustellen, dass geschützte Tiere durch das Bauvorhaben nicht verletzt oder getötet werden und dass deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht zerstört werden.

Nähere Informationen finden Sie in dem nebenstehenden Merkblatt. Ebenso stellen wir Ihnen einen Vordruck zur Prüfung des Artenschutzes bei Neubau, Umbau- und Abbruchvorhaben zur Verfügung.

 

Gebietszuständigkeiten:

 


Rechtsgrundlagen

§ 44 Bundesnaturschutzgesetz


Weiterführende Informationen

Weitere Informationen zum Thema Artenschutz in Nordrhein-Westfalen finden Sie auch auf den Internetseiten des LANUV:

http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/start


Rechtsbehelf

Ordnungswidrigkeit

Die Entfernung bzw. Beseitigung von Lebensstätten ohne gesonderte Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.