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Gewerbeabfallberatung
Kurzbeschreibung
Gewerbebetriebe müssen vielfältige abfallrechtliche Vorgaben einhalten.
Beschreibung
Die Novelle der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) ist im Wesentlichen am 1. August 2017 in Kraft getreten. Hieraus ergeben sich neue Pflichten für Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen.
Auf den Internetseiten des LANUV (Landesamt für Natur, Umweltschutz und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen) finden Sie wichtige Hinweise dazu. Um Ihrer Dokumentationspflicht für die gewerblichen Siedlungsabfälle nachzukommen, finden Sie dort auch eine Dokumentationshilfe in Form einer Excel-Datei.
Zur Dokumentation Ihrer Bau- und Abbruchabfälle nutzen Sie bitte die entsprechende Dokumentationshilfe des LANUV.
Im Vorfeld einer Baumaßnahme ist gemäß Landeskreislaufwirtschaftsgestz ein Entsorgungskonzept zu erstellen.
Verwandte Dienstleistungen
- Erlaubnisverfahren nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Anzeigeverfahren nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Anzeigeverfahren nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Erzeugernummer
- Entsorgernummer
- Abfallberatung
Zuständige Kontaktpersonen
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- Telefon:
- 02251 15-796
- E-Mail:
- katharina.spuhler@kreis-euskirchen.de
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- Telefon:
- 02251 15-989
- E-Mail:
- rene.thuir@kreis-euskirchen.de