Prostitutionsveranstaltung

in Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er

  • eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder

Prostitutionsveranstaltungen sind für einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtete Veranstaltungen, bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen angeboten werden.

Wer eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen will, benötigt dafür vorher eine behördliche Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz. Die Erlaubnis wird für ein bestimmtes Betriebskonzept erteilt. Sie kann als einmalige Erlaubnis oder als Erlaubnis für mehrere gleichartige Veranstaltungen erteilt werden. Das Betriebskonzept muss den im Gesetz bestimmten Mindestanforderungen genügen (siehe hierzu §16 Prostituiertenschutzgesetz).

Um die Erlaubnis zu erhalten, muss daher nicht nur die Zuverlässigkeit der antragstellenden Person überprüft werden (Führungszeugnis, etc.), sondern auch das eingereichte Betriebskonzept.

Zudem ist die Prostitutionsveranstaltung der zuständigen Behörde am Ort der Veranstaltung vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Hierbei sind die in § 20 des Prostituiertenschutzgesetzes geforderten Angaben und Nachweise beizufügen.

Wichtig: Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts sind ebenfalls zu beachten. Es sind daher möglicherweise weitere Erlaubnisse einzuholen (z.B. baurechtliche Erlaubnis, Gaststättenerlaubnis).

 

Beschreibung

Bei Durchführung einer Prostitutionsveransaltung müssen nachfolgende Paragraphen berücksichtigt werden:

§ 20 ProstSchG "Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung"

§ 16 ProstSchG "Betriebskonzept für Prostitutionsgewerbe; Veranstaltungskonzept"

§ 12 Abs. 3 "Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes; anlassbezogene Anzeigepflichten- Veranstaltung"

 

§ 20 ProstSchG i.V.m. § 12 und 16 ProstSchG

Welche Unterlagen Sie zur Beantragung einer Prostitutionsveranstaltung benötigen, entnehmen Sie bitte dem Antrag.

Wer eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen will, hat dies der am Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen.

Entgegennahme der Anzeige von Prostitutions-veranstaltungen, Prüfung und ggfs. Untersagung - (zwischen 150,00 und 500,00 EUR)

Keine Beschreibung

Entgegennahme der Anzeige von Prostitutions-veranstaltungen in bisher nicht konzessionierten Prostitutionsstätten, Prüfung und ggfs. Untersagung - (zwischen 150,00 und 1.000,00 EUR)

Keine Beschreibung

Nach Überprüfung der o.g. Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis einer/mehrere Prostitutionsveranstaltungen, wird der Antrag kostenpflichtig genehmigt oder abgelehnt.

Letzte Änderung: 13.01.2025 14:47 Uhr