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Prostitutionsgewerbe
Kurzbeschreibung
Antrag für eine Erlaubnis im Prostitutionsgewerbe
Beschreibung
Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) reguliert u.a. die Tätigkeit gewerblicher Prostitutionsbetriebe sowie die Ausrichtung von Prostitutionsveranstaltungen, indem Erlaubnis- und Anzeigepflichten begründet und die Rahmenbedingungen der Berufsausübung geregelt werden. Bezogen auf die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden Prostitutionsbetriebe besteht ergänzend zur Anzeigepflicht nach § 14 GewO nunmehr eine Erlaubnispflicht. Grundsätzlich betreibt ein Prostitutionsgewerbe, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er
- eine Prostitutionsstätte betreibt,
- ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
- eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
- eine Prostitutionsvermittlung betreibt.
Rechtsgrundlagen
§ 12 Prostituiertenschutzgesetz
Erforderliche Unterlagen
Die beizufügenden, erforderlichen Unterlagen zur Beantragung einer Erlaubnis entnehmen Sie bitte dem Merkblatt oder dem Antrag selbst!
Hinweise und Besonderheiten
Grundsätzlich ist eine persönliche Vorsprache der oder des Gewerbetreibenden erforderlich.
Voraussetzungen
Geschäftsfähigkeit des Antragstellers. Gemäß §§ 14,15 ProstSchG muss der Antragsteller oder die als Stellvertretung oder Betriebsleitung vorgesehene Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die Person ein in §15 Absatz 1 ProstSchG aufgeführtes Merkmal erfüllt. Gemäß § 16 Absatz 1 ProstSchG sind im Betriebskonzept die wesentlichen Merkmale des Betriebes eines Prostitutionsfahrzeugs und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu beschreiben. § 16 Absatz 2 ProstSchG führt die wesentlichen Aspekte auf, welche im Betriebskonzept darzulegen sind.
Verfahrensablauf
Die Erteilung einer Erlaubnis setzt eine Antragstellung voraus: Antragstellung bei der zuständigen Behörde unter Verwendung der vorgeschriebenen Formulare unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen. Die eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft. Gegebenenfalls werden Unterlagen nachgefordert. Gegebenenfalls wird ein Ortstermin vereinbart. Regelmäßig wird ein persönliches Gespräch vereinbart. Beim Vorliegen aller Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt. Die antragstellende Person erhält den Erlaubnisbescheid. Andernfalls ergeht ein kostenpflichtiger Ablehnungsbescheid.
Kosten
Für die Erteilung einer Prostitutionserlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 500 € - 2500,00 € erhoben.
Verwandte Dienstleistungen
- Prostitutionsveranstaltung
- Prostitutionsberatung
- Antrag zur Erteilung einer Stellvertreterlaubnis ProstSchG
Onlinedienstleistung
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Zuständige Einrichtungen
- Gewerbeangelegenheiten
-
- Jülicher Ring 32
- 53879 Euskirchen
-
- E-Mail:
gewerbe@kreis-euskirchen.de
- E-Mail:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
- Telefon:
- 02251 15-1316
- E-Mail:
- silke.giernich@kreis-euskirchen.de
-
- Telefon:
- 02251 15-433
- E-Mail:
- jennifer.demmer@kreis-euskirchen.de