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Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung / Befreiung

Beschreibung

Der Artenschutz ist ein wichtiger Aspekt des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Durch artenschutzrechtliche Bestimmungen sind die meisten heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensräume und Zufluchtsstätten geschützt. Besonders geschützte Tiere dürfen nicht gefangen und nicht getötet werden, ihre Nester, Eier oder Wohnstätten nicht zerstört beziehungsweise gestört werden.

Maßnahmen, die zu einer Beeinträchtigung von Tieren und Pflanzen führen, bedürfen einer ausdrücklichen Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde.

Eine Ausnahmegenehmigung kann z. B. zugelassen werden,

  • zur Abwendung ernster land- oder forstwirtschaftlicher Schäden,
  • zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
  • für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung,
  • im Interesse der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit,
  • aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses.

 


Rechtsgrundlagen

Kapitel 5 Bundesnaturschutzgesetz

Bundesartenschutzverordnung


Kosten

30 € bis 5.000 €


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Zuständige Einrichtungen