Bevollmächtigtennummer

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Bevollmächtigtennummer

Beschreibung

Nachweispflichtig für gefährliche Abfälle ist nach § 1 Nr. 1 Nachweisverordnung (NachwV) der Erzeuger oder Besitzer (Abfallerzeuger). Die entsprechenden Nachweiserklärungen sind im Rahmen des elektronischen Nachweisverfahrens zu erbringen und qualifiziert elektronisch zu signieren.

Nach § 3 Abs. 4 NachwV kann der Abfallerzeuger einen Vertreter, das heißt eine andere Person als einen Beschäftigten des Abfallerzeugers, mit der Abgabe der elektronischen Signatur der Verantwortlichen Erklärung bevollmächtigen.

Eine Bevollmächtigung kann der Abfallerzeuger durch die Eintragung im Formular DEN (Deckblatt Entsorgungsnachweise) oder durch Verwendung des Ergänzenden Formblattes (EGF) erteilen. Im Formular DEN sind sowohl der Abfallerzeuger als auch der Bevollmächtigte anzugeben. Es bedarf im Innenverhältnis Abfallerzeuger/-bevollmächtigter einer schriftlichen Vollmacht, die auf Verlangen vorzulegen ist.

Da das elektronische Nachweisverfahren vorgeschrieben ist, muss sich auch der Bevollmächtigte an diesem Verfahren beteiligen. Dazu hat er bei seiner zuständigen Behörde eine entsprechende Bevollmächtigtennummer zu beantragen (Antrag nebenstehend), mit der er sich bei der ZKS-Abfall registriert und damit ein elektronisches Postfach einrichtet.

Bei Baumaßnahmen ist Abfallerzeuger der Bauherr, wenn er die Baumaßnahme oder Sanierung steuert. Ein Ingenieurbüro oder Bauunternehmen kann als Abfallbesitzer nur dann als Abfallerzeuger auftreten, wenn dies vertraglich ausdrücklich so bestimmt wurde und der Bauherr zulässigerweise dabei seine abfallrechtliche Verantwortung schriftlich so übertragen hat, dass der Auftragnehmer die Entsorgung völlig selbstständig und ohne Weisungen durch den Bauherrn durchführen kann. Unabhängig davon bleibt auch bei einer solchen zivilrechtlichen Übertragung die (öffentlich- rechtliche) abfallrechtliche Verantwortung weiterhin beim Bauherren bzw. Auftraggeber.


Amt/Fachbereich

Untere Abfallwirtschaftsbehörde


Kosten

Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) NRW, Tarifstelle 28.2.6.10 wird für die Erteilung der behördlichen Nummer eine Gebühr von 50,00 € erhoben.


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