Fischereipachtvertrag / Fischereierlaubnisvertrag
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Fischereipachtvertrag / Fischereierlaubnisvertrag
An Gewässern bestehende Fischereirechte sind kraft Gesetzes ausschließlich durch den Abschluss von Fischereipachtverträgen oder Fischereierlaubnisverträgen zu nutzen. Die Laufzeit eines Fischereipachtvertrages muss mindestens 12 Jahre betragen. Der Abschluss und die Änderung dieser Verträge bedarf der Schriftform und ist termingerecht der Unteren Fischereibehörde als Genehmigungsbehörde vorzulegen.
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Zuständige Einrichtung
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- Abteilung Sicherheit u. Ordnung
- Jülicher Ring 32
- 53879 Euskirchen
Zuständige Kontaktpersonen
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- Telefon:
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- E-Mail:
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