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Fischerei

Beschreibung

Die Fischerei im Kreis Euskirchen ist als dauerhafte, naturerhaltende Nutzung unter Beachtung der Landeskultur, des Natur- und Artenschutzes sowie des Tierschutzes zu betreiben. Rechtliche Grundlagen hierzu finden Sie im Landesfischereigesetz (LFischG) v. 22.06.1994, zuletzt geändert 2001 und in der Landesfischereiordnung.

Das Fischereirecht umfasst die Befugnis in einem Gewässer Fische, Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Es ist an das an das Wasser angrenzende Grundstückseigentum gekoppelt. Zu dem Fischereiausübungsrecht gehört gleichgewichtig auch die Hegeverpflichtung. Diese Regelung verpflichtet zur Erhaltung und Hege eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen heimischen Fischbestands.

An Gewässern bestehende Fischereirechte sind kraft Gesetzes ausschließlich durch den Abschluss von Fischereipachtverträgen oder Fischereierlaubnisverträgen zu nutzen. Die Laufzeit eines Fischereipachtvertrages muss mindestens 12 Jahre betragen. Der Abschluss und die Änderung dieser Verträge bedarf der Schriftform und ist termingerecht der Unteren Fischereibehörde als Genehmigungsbehörde vorzulagen.

Auszug aus § 3 Abs. 2 Landesfischereigesetz Nordrhein-Westfalen zur Hegepflicht (LFischG):

Das Fischeireirecht umfasst die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen heimischen Fischbestand zu erhalten und zu hegen. Künstlicher Besatz ist in der Regel zulässig

  • zum Ausgleich beeinträchtigter natürlicher Fortpflanzung einer Fischart, 
  • zur Wiederansiedlung ursprünglich heimischer Fischarten,
  • nach Fischsterben,
  • zum Erstbesatz in neu geschaffenen Gewässern,
  • in den Fällen des § 40 Abs. 2 (Anlagen zur Wasserentnahme) und § 45 Abs. 3 (Fischwege) LFischG.

Soweit ein Gewässer nicht nur Fischereilich genutzt wird, sind die anderen Nutzungsarten angemessen zu berücksichtigen.

 

 


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