Suche ...
Meldepflichtige Krankheiten (Gemeinschaftseinrichtungen)
In Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder befinden sich viele Menschen auf engem Raum. Daher können sich hier Infektionskrankheiten besonders leicht ausbreiten. Um in Gemeinschaftseinrichtungen alle Kinder und das Personal vor ansteckenden Krankheiten zu schützen, sind im Infektionsschutzgesetz (IfSG) Regelungen benannt, die die Mitwirkung aller vorsieht. Wenn in weiteren Verlauf vom Kind/Kindern die Rede ist, ist zugleich auch das Personal und ggf. andere anwesende Personen gemeint.
Gemäß § 34 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) müssen Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen wie z.B. Kitas oder Schulen bestimmte Infektionskrankheiten unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt melden und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der Leitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts nach § 6 IfSG bereits erfolgt ist.
Gesetzliche Regelungen zu Betretungsverboten und der Wiederzulassung
Im Infektionsschutzgesetz ist festgelegt, dass ein Kind im Erkrankungsfall mit einer meldepflichtigen Krankheit oder bei entsprechendem Verdacht eine Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten darf. Bei manchen meldepflichtigen Krankheiten muss ein Kind bereits dann zu Hause bleiben, wenn eine andere Person im selben Haushalt erkrankt ist oder der Verdacht auf eine dieser Krankheiten besteht (§ 34 Abs. 3 IfSG). Ausnahmen dazu können nach Prüfung durch das Gesundheitsamt zugelassen werden.
Da einige Krankheitserreger auch nach einer durchgemachten Erkrankung weiter ausgeschieden werden können, unabhängig davon, ob und wie ausgeprägt Symptome vorhanden sind oder waren, besteht auch dann die Möglichkeit, dass sich andere Personen anstecken. Nach dem Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass dann eine Gemeinschaftseinrichtung nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der festgelegten Schutzmaßnahmen wieder besucht werden darf (§ 34 Abs. 2 IfSG). Siehe auch unten die Tabelle im Belehrungsbogen!
Die Einschränkung der Tätigkeit bzw. des Besuchs der Gemeinschaftseinrichtung dauert fort, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. Das ärztliche Urteil kann das Urteil der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes oder einer Ärztin/eines Arztes des zuständigen Gesundheitsamtes sein. Das ärztliche Urteil kann mündlich erfolgen. § 34 IfSG fordert keine schriftliche Bescheinigung über das ärztliche Urteil, dennoch kann diese zur Absicherung aller Beteiligten in wenigen Ausnahmefällen zweckmäßig sein.
Weitere hilfreiche Informationen rund um den § 34 IfSG finden Sie hier:
Wiederzulassungskriterien RKI:
https://www.rki.de/DE/Aktuelles/Publikationen/RKI-Ratgeber/Wiederzulassung/Wiederzulassung_Tabelle.pdf?
Belehrungsbogen gemäß § 34 Abs, 5 S. 2 IfSG (Musterinformation für Sorgeberechtigte RKI) inklusive einer tabellarischen Übersicht zu Betretungsverboten. Die Tabelle gibt eine Übersicht, für welche Situationen ein Betretungsverbot der Gemeinschaftseinrichtung besteht.
https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Meldewesen/Belehrungsboegen/belehrungsboegen-node.html
Kompakte Informationen zu wichtigen Infektionskrankheiten – Erregersteckbriefe: https://www.infektionsschutz.de/infektionen/erregersteckbriefe/
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite: infektionsschutz@kreis-euskirchen.de oder tel. über die Infektionsschutz-Hotline 02251 15-800
Zuständige Einrichtungen
- Kreishaus
- Strasse: Jülicher Ring Hausnummer:32
- Postleitzahl: 53879 Ort:Euskirchen
Verkehrsanbindung
Mit der Stadtverkehr Euskirchen GmbH (SVE) ab Bahnhof Euskirchen Stadtbus-Linie 872: Kreishaus/DRK
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung: 10.09.2026 - 13:30:29 Uhr
In Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder befinden sich viele Menschen auf engem Raum. Daher können sich hier Infektionskrankheiten besonders leicht ausbreiten. Um in Gemeinschaftseinrichtungen alle Kinder und das Personal vor ansteckenden Krankheiten zu schützen, sind im Infektionsschutzgesetz (IfSG) Regelungen benannt, die die Mitwirkung aller vorsieht. Wenn in weiteren Verlauf vom Kind/Kindern die Rede ist, ist zugleich auch das Personal und ggf. andere anwesende Personen gemeint.
Gemäß § 34 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) müssen Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen wie z.B. Kitas oder Schulen bestimmte Infektionskrankheiten unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt melden und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der Leitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts nach § 6 IfSG bereits erfolgt ist.
Gesetzliche Regelungen zu Betretungsverboten und der Wiederzulassung
Im Infektionsschutzgesetz ist festgelegt, dass ein Kind im Erkrankungsfall mit einer meldepflichtigen Krankheit oder bei entsprechendem Verdacht eine Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten darf. Bei manchen meldepflichtigen Krankheiten muss ein Kind bereits dann zu Hause bleiben, wenn eine andere Person im selben Haushalt erkrankt ist oder der Verdacht auf eine dieser Krankheiten besteht (§ 34 Abs. 3 IfSG). Ausnahmen dazu können nach Prüfung durch das Gesundheitsamt zugelassen werden.
Da einige Krankheitserreger auch nach einer durchgemachten Erkrankung weiter ausgeschieden werden können, unabhängig davon, ob und wie ausgeprägt Symptome vorhanden sind oder waren, besteht auch dann die Möglichkeit, dass sich andere Personen anstecken. Nach dem Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass dann eine Gemeinschaftseinrichtung nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der festgelegten Schutzmaßnahmen wieder besucht werden darf (§ 34 Abs. 2 IfSG). Siehe auch unten die Tabelle im Belehrungsbogen!
Die Einschränkung der Tätigkeit bzw. des Besuchs der Gemeinschaftseinrichtung dauert fort, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. Das ärztliche Urteil kann das Urteil der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes oder einer Ärztin/eines Arztes des zuständigen Gesundheitsamtes sein. Das ärztliche Urteil kann mündlich erfolgen. § 34 IfSG fordert keine schriftliche Bescheinigung über das ärztliche Urteil, dennoch kann diese zur Absicherung aller Beteiligten in wenigen Ausnahmefällen zweckmäßig sein.
Weitere hilfreiche Informationen rund um den § 34 IfSG finden Sie hier:
Wiederzulassungskriterien RKI:
https://www.rki.de/DE/Aktuelles/Publikationen/RKI-Ratgeber/Wiederzulassung/Wiederzulassung_Tabelle.pdf?
Belehrungsbogen gemäß § 34 Abs, 5 S. 2 IfSG (Musterinformation für Sorgeberechtigte RKI) inklusive einer tabellarischen Übersicht zu Betretungsverboten. Die Tabelle gibt eine Übersicht, für welche Situationen ein Betretungsverbot der Gemeinschaftseinrichtung besteht.
https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Meldewesen/Belehrungsboegen/belehrungsboegen-node.html
Kompakte Informationen zu wichtigen Infektionskrankheiten – Erregersteckbriefe: https://www.infektionsschutz.de/infektionen/erregersteckbriefe/
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite: infektionsschutz@kreis-euskirchen.de oder tel. über die Infektionsschutz-Hotline 02251 15-800
https://serviceportal.kreis-euskirchen.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/211352/show