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Gesundheitsbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Kurzbeschreibung

Bestimmte ansteckende Krankheiten und Krankheitserreger können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Das Infektionsschutzgesetz sieht daher Regelungen vor, die das Risiko dieses Übertragungsweges minimieren sollen.

Beschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, verarbeiten oder in den Verkehr bringen und dabei mit diesen Lebensmitteln direkt (mit der Hand) oder indirekt (z.B. über Geschirr oder Besteck) in Berührung kommen, benötigen Sie vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung über die Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 IfSG durch das Gesundheitsamt. Die Erstbelehrung darf nicht früher als drei Monate vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit stattfinden.

Seit dem 15.04.2021 werden ausschließlich Onlinebelehrungen angeboten, für die eine verbindliche Anmeldung erforderlich ist. Der Kreis Euskirchen hat das Technologiezentrum Glehn (TZG) mit der Durchführung der Belehrungen beauftragt. Es wird nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung eine Gebühr von 20 € erhoben, wobei die Abwicklung der Zahlung über das TZG erfolgt.

Bei Fragen zum Verfahrensablauf etc. wenden Sie sich bitte unmittelbar an das TZG.  Weitere Hinweise und eine tel. Erreichbarkeit des TZG finden Sie auf der Homepage des Anbieters unter dem Link Onlinedienstleistungen. Die Belehrung wird in den dort aufgeführten Sprachen (tlw. Video mit Untertitel) angeboten, im Bedarfsfalle bemühen Sie sich bitte eigenverantwortlich um eine(n) Dolmetscher*in.

 

Ausstellung von Duplikaten

Für die Ausstellung von Duplikaten ab dem 15.04.2021 (Onlinebelehrungen) wenden Sie sich bitte an das TZG:

ifsg@tz-glehn.de

Duplikate von Bescheinigungen, welche durch den Kreis Euskirchen (bis 15.04.2021) ausgestellt wurden, fordern Sie bitte unter folgender Mailadresse an:

Belehrung-Infektionsschutz@kreis-euskirchen.de

Bitte geben Sie dabei grundsätzlich Ihre vollständigen Personalien, aktuelle Adresse und eine tel. Erreichbarkeit für evtl. Rückfragen an. Bei zwischenzeitlichen Namensänderungen auch den in der ursprünglichen Bescheinigung aufgeführten Namen!


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