Antrag zur Erteilung einer Stellvertreterlaubnis ProstSchG
Stellvertretungserlaubnis (Prostitutionsgewerbe)
Beschreibung
Wer ein Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben will, bedarf hierfür einer Stellvertretungserlaubnis.
Die Stellvertretungserlaubnis wird dem Betreiber für die als Stellvertretung eingesetzte Person erteilt. Diese kann befristet sein.
§ 13 ProstSchG
- Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz des Prostitutionsgewerbes, für das die
Stellvertretungserlaubnis beantragt wird - Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“, bzw. europäisches
Führungszeugnis
(zu beantragen bei Ihrer Wohnortgemeinde) - Gewerbezentralregisterauszug nach Belegart „9“
(zu beantragen bei Ihrer Wohnortgemeinde) - Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung Steueramt
- Auszug aus dem Vollstreckungsportal
- Negativerklärung Insolvenzgericht
Wird das Prostitutionsgewerbe nicht mehr durch die als Stellvertretung eingesetzte Person betrieben, so hat der Betreiber dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
- Bearbeitung des Antrags auf Betrieb des Prostitutionsgewerbes/Verlängerung durch Stellvertretung und Wiederholungsprüfung - (zwischen 350,00 und 1.000,00 EUR)
Keine Beschreibung
Letzte Änderung: 13.01.2025 14:37 Uhr