BIS: Suche und Detail

Prostitutionsberatung

Beschreibung

Wer eine Tätigkeit als Sexarbeiterin oder als Sexarbeiter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden.

Die Beratung kann auch in der Muttersprache der anzumeldenen Person durchgeführt werden. Hier wird eine Sprachmittlerin von der Behörde bereitgestellt.

Bei der Anmeldung hat die anmeldepflichtige Person zwei Lichtbilder abzugeben, der Personalausweis, der Reisepass, ein Passersatz oder ein Ausweisersatz sind vorzulegen. Ausländische Staatsangehörige, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind, haben bei der Anmeldung nachzuweisen, dass sie berechtigt sind, eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Zudem ist eine Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG vorzulegen.

Die Anmeldebescheinigung gilt für anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren für zwei Jahre. Für anmeldepflichtige Personen unter 21 Jahren gilt die Anmeldebescheinigung für ein Jahr. Wird die Tätigkeit als Sexarbeiterin oder als Sexarbeiter nach Ablauf der Gültigkeitsdauer fortgesetzt, so ist die Anmeldebescheinigung auf Antrag (erneute Beratung notwendig) zu verlängern. Für eine Verlängerung der Anmeldebescheinigung haben Sexarbeiter/-innen ab 21 Jahren Nachweise über die mindestens einmal jährlich erfolgten gesundheitlichen Beratungen vorzulegen. Sexarbeiter/-innen unter 21 Jahren haben Nachweise über mindestens alle sechs Monate erfolgte gesundheitliche Beratung vorzulegen.

Auf Wunsch der anmeldepflichtigen Person stellt ihr die Behörde zusätzlich eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (Aliasbescheinigung) aus.

Sexarbeiter/-innen haben bei der Ausübung der Tätigkeit die Anmeldebescheinigung oder die Aliasbescheinigung mitzuführen.


Rechtsgrundlagen

§ 3 ProstSchG "Anmeldepflicht für Prostituierte"


Erforderliche Unterlagen

Nach § 4 ProstSchG hat die anmeldepflichtige Person nachfolgende Unterlagen beizubringen:

  • ein Lichtbild
  • Personalausweis/Reisepass/Nationalpass/Passersatz/Ausweisersatz
  • Meldebescheinigung/ Nachweis der Gestattung der Erwerbstätigkeit (bei ausländischen Sexarbeiter*innen)
  • gesundheitliche Beratung (blaue Karte)

Fristen

Die Anmeldebescheinigung gilt für anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren für zwei Jahre. Für anmeldepflichtige Personen unter 21 Jahren gilt die Anmeldebescheinigung für ein Jahr.


Bearbeitungsdauer

Die Anmeldebescheinigung wird nach der erfolgten Beratung erteilt.


Kosten

Name Typ Kosten Beschreibung
Prostitutionsberatung $kosten.typ kostenfrei Das Land Nordrhein- Westfalen erhebt für die Prostitutionsberatung keine Verwaltungsgebühren.

Verwandte Dienstleistungen


Zuständige Einrichtungen