Ausnahme von den Verboten für die Landwirtschaft nach § 4 LNatSchG NRW
Beschreibung
Das Landesnaturschutzgesetz NRW sieht in § 4 Abs. 1 verschiedene Regelungen für die Bewirtschaftung von landwirtschaftlich genutzten Flächen vor. Dazu zählen unter u. a. das Verbot Dauergrünland umzubrechen, Hecken, Säume und Feldraine oder Kleingewässer zu beeinträchtigen. Ebenso ist es verboten, in Naturschutzgebieten Pflanzenschutzmittel einzusetzen.
Von diesen Regelungen kann die Untere Naturschutzbehörde auf Antrag in bestimmten Fällen eine Ausnahme zulassen.
Mit dem Antrag ist darzulegen, wo eine neue Dauergrünlandfläche angelegt werden soll oder wie die anderweitigen Eingriffe kompensiert werden sollen.
Gebietszuständigkeiten:
- Bad Münstereifel / Zülpich: Frau Birgit Merten-Reimann
- Blankenheim: Herr Axel Jakob
- Dahlem: Frau Stephanie Esser
- Euskirchen / Kall: Frau Anne Hänfling
- Hellenthal / Schleiden / Weilerswist: Herr Jannik Fuest
- Mechernich: Frau Rebekka Vogel
- Nettersheim: Frau Friederike Koch
§ 4 Landesnaturschutzgesetz NRW
§ 5 Bundesnaturschutzgesetz
Letzte Änderung: 13.01.2025 14:41 Uhr