Genehmigung zur Ausbringung von Pflanzen gebietsfremder Arten und von Tieren
Beschreibung
Das Ausbringen gebietsfremder Pflanzenarten und von Tierarten (auch von nicht gebietsfremden) in der freien Natur bedarf der Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde.
Für die Land- und Forstwirtschaft, den Pflanzenschutz sowie die Jagd und Fischerei gelten unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von dieser Genehmigungspflicht.
Ausnahmegenehmigungen sind z. B. erforderlich für das Freilassen von Schmetterlingen bei Hochzeiten.
Genehmigungen sind laut § 40 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG zu versagen, wenn durch die geplante Ausbringung eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und Arten der EU-Mitgliedsstaaten nicht auszuschließen ist.
§ 40 Bundesnaturschutzgesetz
30 € bis 5.000 €
Letzte Änderung: 13.01.2025 15:23 Uhr