Genehmigung zur gewerbsmäßigen Entnahme, Be- oder Verarbeitung wild lebender Pflanzen
Wer wild wachsende Pflanzen oder Teile davon für den Handel oder für gewerbliche Zwecke sammeln will (z. B. Bärlauch, Pilze, Feldblumen, Moos usw.), benötigt hierzu neben der Erlaubnis der Eigentümer auch eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde.
Beschreibung
Die Genehmigungspflicht soll u. a. eine Übernutzung derartiger Wildpflanzen verhindern.
Als Pflanzen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes gelten auch:
- wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
- Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
- ohne weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
- ohne weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse.
Zu den Pflanzen zählen auch Flechten und Pilze.
§ 39 Bundesnaturschutzgesetz
§ 7 Bundesnaturschutzgesetz
§ 2 Bundesartenschutzverordnung
Formloser Antrag mit folgenden Angaben:
- Antragsteller
- Art und Zweck der Sammlung
- Lage des Sammelgebietes (inkl. Kartenmaterial)
- Zeitraum der Sammlung
- Sammelmenge
- Eigentümereinverständniserklärung
30 € bis 5.000 €
Die Untere Naturschutzbehörde sowie die Polizeibehörden, Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden sind befugt, Kontrollen und Ermittlungen über die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften vorzunehmen.
Ein Verstoß gegen die Genehmigungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Verwarn- oder Bußgeld geahndet werden kann.
Letzte Änderung: 13.01.2025 14:42 Uhr