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Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
Beschreibung
Der Auflistung des § 62 Bauordnung NRW entnehmen Sie, welche Bauvorhaben verfahrensfrei und die Beseitigung welcher baulichen Anlagen verfahrensfrei sind.
Hier ist jedoch zu beachten, dass die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 61 bis 63, 78 und 79 Absatz 1 Satz 1 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach § 64 nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen entbindet, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.
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Zuständige Einrichtungen
- Abteilung Bauen und Wohnen
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- 53879 Euskirchen
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