Bauvorbescheid und Baugenehmigung

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Bauvorbescheid und Baugenehmigung

Kurzbeschreibung

 

Beschreibung

Zuständige Bauaufsicht ist der Kreis Euskirchen mit Ausnahme der Städte Euskirchen, Mechernich und Zülpich.

Diese nehmen die Funktion der Bauaufsicht in eigener Zuständigkeit wahr.

Bauanträge für das Gebiet der Stadt Euskirchen sind an die Stadtverwaltung Euskirchen zu richten. (Tel.: 02251/14-0)

Bauanträge für die Gebiete der Städte Mechernich und Zülpich werden durch die Stadtverwaltung Mechernich bearbeitet (Tel.: 02443/49-0)

Zuständigkeit im Detail

Frau Monika Dahlen - Weilerswist, Bad Münstereifel (Gemarkung: Münstereifel)

Frau Annelie Kronenberg - Kall

Herr Stefan Zinken - Dahlem und Schleiden

Herr Marcus Seel - Hellenthal und Nettersheim

Frau Sandra Timm - Blankenheim, Bad Münstereifel (Gemarkung Arloff, Iversheim, Kalkar, Hohn, Nöthen)

Frau Michelle Maaßen - Bad Münstereifel (Gemarkung Effelsberg, Houverath, Mahlberg, Mutscheid, Schönau, Rupperath, Eschweiler)

Genehmigungsverfahren notwendige Bauvorlagen

Der Bauantrag mit den entsprechenden Unterlagen ist schriftlich in dreifacher Ausfertigung an die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu richten.

Dem Antrag müssen im wesentlichen (Einzelheiten ergeben sich aus der Bauprüfverordnung) folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beigefügt werden:

  • Bauantragsformular
  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung
  • Bautechnische Nachweise
  • Angaben über die Erschließung des Grundstücks
  • statistische Angaben
  • Nachweis der Bauvorlageberechtigung des Architekten

 

Bauantragsformular

Bauantragsformulare und weitere Formulare finden Sie über den rechts stehenden Link.

Die Entwurfsverfasser/innen, die regelmäßig Bauanträge einreichen, verfügen über alle vom Bauministerium verbindlich vorgeschriebenen Formulare für die Bauantragstellung.

Lageplan

Der Lageplan ist auf der Grundlage einer amtlichen Flurkarte mind. im Maßstab 1:500 in der Regel von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, anzufertigen. Der Lageplan muss insbesondere die vorhandenen und geplanten Gebäude mit ihren Abmessungen und Abständen zu den Grundstücksgrenzen und untereinander sowie gegebenenfalls die Festsetzungen des Bebauungplanes enthalten. Er muss auch die erforderlichen Kraftfahrzeugstellplätze, Kleinkinderspielplätze, Zu- und Abfahrten, Abstandsflächen und anderes mehr enthalten. Dem Lageplan muss ein rechnerischer Nachweis der Grundstücksausnutzung (Grund- und Geschoßfläche bzw. Baumasse -bezogen auf das Grundstück-) beigegeben werden.

Bauzeichnungen

Für die Bauzeichnungen gilt der Maßstab 1:100. Die Pläne müssen alle für eine Beurteilung wichtigen Angaben enthalten, insbesondere alle Grundrisse, Schnitte und Ansichten mit entsprechender Vermaßung. Bei einem Umbau muss z.B. genau gekennzeichnet sein, welche Bauteile erhalten bleiben und welche Bauteile neu gebaut oder ersetzt werden.

Baubeschreibung

In einer Baubeschreibung sind das Bauvorhaben und seine Nutzung ergänzend zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist. Zur Baubeschreibung gehört die Ermittlung der Rohbaukosten auf der Grundlage der nachprüfbaren Berechnung des umbauten Raumes. In bestimmten Fällen treten die Herstellungskosten an die Stelle der Rohbaukosten. Einer zusätzlichen besonderen Betriebsbeschreibung bedürfen die Vorhaben, mit denen eine gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung bezweckt wird. Hinsichtlich der Bau- und Betriebsbeschreibungen wird auf die im Land Nordrhein-Westfalen einheitlich eingeführten Vordrucke hingewiesen (gibt es bei den Bauämtern).

Weitere einzureichende Unterlagen

Angaben über die Erschließung des Grundstücks, insbesondere Nachweis über die entwässerungstechnische Erschließung, hier insbesondere die Darstellung der Entwässerungsgrundleitungen sowie der Entwässerungseinrichtungen unterhalb der Rückstauebene
statistische Angaben (Erhebungsbogen des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik)
Nachweis der Bauvorlageberechtigung des Architekten
Die gleichen hohen Anforderungen an die Bauvorlage gelten auch bei den genehmigungsfreien Wohngebäuden aufgrund eines Bebauungsplanes nach § 67 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW).

 

Fristen


Zunehmend wird beklagt, dass die Baugenehmigungsverfahren zu lange dauern. Sicherlich spielt hierbei die große Zahl von Bauanträgen eine Rolle, aber auch das anzuwendende Recht wird immer komplizierter. So gibt es kaum mehr Bauanträge, die nicht der Beteiligung einer anderen Behörde bedürfen.

Andererseits gibt es jedoch auch Gründe, die im Bereich des Bauherrn und der Architektenschaft liegen. So sind in vielen Fällen die Antragsunterlagen unvollständig oder planungs- und bauordnungsrechtliche Vorschriften werden nicht eingehalten. Somit fehlen vielfach wesentliche, zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderliche Unterlagen.

Das führt zu ganz erheblichen Verzögerungen im Baugenehmigungsverfahren, denn solange Unterlagen fehlen, muss die Bearbeitung des Antrages ruhen, bzw. der Antrag ist gebührenpflichtig zurückzuweisen. Eine wichtige Möglichkeit zur Beschleunigung beizutragen, liegt somit in der Abgabe vollständiger Antragsunterlagen. Wenden Sie sich an Ihre Architektin/Ihren Architekten, die/der die Regelungen der Bauprüfverordnung kennt, damit es nicht zu unnötigen Verzögerungen oder gar zur Zurückweisung Ihres Bauantrages kommt.

Seit Inkrafttreten der 2000er BauO NRW (in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000) sollen die Bauaufsichtsbehörden Bauanträge zurückweisen, sofern sie unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen. Dies führt letztlich zu einer Beschleunigung der Bearbeitung derjenigen Bauanträge, denen richtige und vollständige Bauvorlagen beigefügt waren.

Hinweise zu den bautechnischen Nachweisen (insbesondere Statik, Wärmeschutz und Schallschutz)

Die bautechnischen Nachweise können im digitalen Format eingereicht werden.


Weitere Informationen

Das Bauportal.NRW soll künftig (2021) eine landeseinheitliche elektronische Antragstellung für Baugenehmigungsverfahren ermöglichen. Antragstellende werden auf dem Bauportal durch einen Antragsassistenten geleitet und müssen dort u.a. die Angaben machen, die bisher papierbasiert im Antragsvordruck vorgenommen wurden.
Soweit eine Bauaufsichtsbehörde die elektronische Einreichung von Bauvorlagen über das Bauportal.NRW ermöglicht, können Antragstellende auch die erforderlichen Bauvorlagen hochladen und einreichen. Anstelle von Unterschriften müssen die Entwurfsverfassenden dann künftig aus den Bauvorlagen eindeutig erkennbar hervorgehen.

Zur Vorbereitung der elektronischen Antragstellung wurden die bisherigen Bauantragsformulare angepasst. Sie sind nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt seit dem 11. September 2020 verbindlich anzuwenden.

In den Formularen wurden neben dem Unterschriftenfeld in den Vordrucken I/7 (Baubeschreibung), I/8 (Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen) und I/9 (Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliche Vorhaben) Felder für die Kontaktdaten der Entwurfsverfassenden ergänzt. Um den Nutzern der Vordrucke zu verdeutlichen, dass im elektronischen Verfahren über das Bauportal.NRW keine Unterschrift erforderlich ist und somit Vordrucke auch für diese Verfahren verwendet werden können, ist in den Vordrucken I/7, I/8, I/9 und darüber hinaus auch in den Vordrucken für die Prüfingenieure für Baustatik (II/2, II/3 und II/4) ein entsprechender Hinweis angefügt worden.