Ökokonto

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Ökokonto

Kurzbeschreibung

Als Ökokonto wird die gezielte Bevorratung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bezeichnet, die bei späteren Eingriffen in Natur und Landschaft als Kompensationsmaßnahmen angerechnet werden können. Statt Schäden an der Natur nachträglich zu regulieren, werden die Maßnahmen vorgezogen und bei Bedarf einem Eingriff zugeordnet.

Beschreibung

Ein Ökokonto dient der Flexibilisierung des Vollzugs der naturschutz- bzw. baurechtlichen Eingriffsregelung. Zwecks Einrichtung eines Ökokontos ist es erforderlich, bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Euskirchen einen Antrag einzureichen.

Für die Anerkennung der vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen müssen dem Antrag folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • Nachweis der uneingeschränkten Verfügungsbefugnis über die Grundstücke
  • Liste und kartenmäßige Darstellung der Grundstücke und deren aktuelle ökologische Bewertung
  • Beschreibung der geplanten Kompensationsmaßnahmen und deren Bewertung (beinhaltet auch künftige Pflegemaßnahmen)
  • für die Durchführung der Maßnahmen ggf. erforderliche Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften sowie
  • die Einwilligung zur Erfassung personenbezogener Daten und Weitergabe an Dritte für Zwecke der Auskunftserteilung.

 

Nach erfolgreicher Prüfung der Unterlagen werden die vorzunehmenden Kompensationsmaßnahmen zur Aufnahme in ein Ökokonto anerkannt. Hierzu führt die Untere Naturschutzbehörde das Ökokonto, auf dem die vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) dokumentiert und die Ökopunkte eingetragen werden (Einbuchung von Ökopunkten). Die aufgewerteten Flächen stehen bei späteren Eingriffen in Natur und Landschaft im Rahmen von Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung.

Besitzer/innen von Ökokonten können ihre Punkte auch verkaufen, indem sie von Vorhabenträgern, die Kompensationsmaßnahmen durchzuführen haben, für die verbrauchten Ökopunkte eine Geldleistung bekommen. Der Vorhabenträger selbst muss dann keine weiteren Kompensationsmaßnahmen durchführen. Zu beachten ist allerdings, dass die Kompensationsmaßnahmen innerhalb des gleichen Kompensationsraumes vorgenommen werden.


Rechtsgrundlagen

  • §§ 15, 16 und 18 Bundesnaturschutzgesetz
  • § 32 Landesnaturschutzgesetz NRW
  • Verordnung über die Führung eines Ökokontos nach § 32 LNatSchG NRW
  • §§ 1 a und 200a Baugesetzbuch

Weitere Informationen

Karte der Kompensationsräume


Kosten

Einbuchungen:

pro festgesetztem Ökokontopunkt: 0,01 €

mindestens 200 €

in begründeten Fällen wird bei erhöhtem Aufwand die Gebühr entsprechend erhöht

 

Ausbuchungen sowie Abschluss eines Ökokontovertrages:

nach Aufwand


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