Zoo
Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedarf der Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde.
Beschreibung
Zoo im Sinne des BNatSchG sind „dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden“.
§ 42 Bundesnaturschutzgesetz
100 € bis 2.500 €
Zoos sind auch nach tierschutzrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig (§ 11 Tierschutzgesetz).
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Letzte Änderung: 13.01.2025 14:52 Uhr