Zoo

Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedarf der Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde.

Beschreibung

Zoo im Sinne des BNatSchG sind „dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden“.

§ 42 Bundesnaturschutzgesetz

100 € bis 2.500 €

Zoos sind auch nach tierschutzrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig (§ 11 Tierschutzgesetz).

Downloads

Letzte Änderung: 13.01.2025 14:52 Uhr

Verwandte Dienstleistungen