Tiergehege

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Tiergehege

Kurzbeschreibung

Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Tiergehegen bedarf der Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde.

Beschreibung

Tiergehege im Sinne des BNatSchG sind „dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden“.

 

Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  • weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt, das betreten von Wald und Flur nicht in unangemessener Weise eingeschränkt oder der Zugang zu Gewässern und zu hervorragenden Landschaftsteilen nicht beschränkt wird,
  • die Lage, Größe und Gestaltung und die inneren Einrichtungen des Geheges unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung den Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere genügen,
  • die artgemäße Nahrung und Pflege sowie die ständige fachkundige Betreuung der Tiere gewährleistet ist und
  • andere öffentliche Belange nicht entgegen stehen.

 

Einer Genehmigung bedarf es nicht für:

  • Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Arten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,
  • Anlagen, die eine Grundfläche von 50 m² nicht wesentlich überschreiten,
  • Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel ausschließlich zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und der Halter den Falknerjagdschein besitzt,
  • Anlagen, in denen ausschließlich zum Schalenwild im Sinne der § 2 Abs. 3 Bundesjagdgesetz gehörende Tierarten gehalten werden und
  • Netzgehege, in denen Zucht- und Speisefische gehalten werden.

 


Rechtsgrundlagen

§ 43 Bundesnaturschutzgesetz

§ 56 Landesnaturschutzgesetz NRW


Kosten

100 € bis 2.500 €


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Zuständige Einrichtung