Suche
Artenschutz - Meldepflicht und Herkunftsnachweis
Beschreibung
Bestimmte Tier- und Pflanzenarten sind der Unteren Naturschutzbehörde gegenüber meldepflichtig. Das bedeutet, dass Sie als Halter/in verpflichtet sind, den Besitz solcher Tiere (oder Pflanzen) innerhalb von zwei Wochen (spätestens jedoch nach vier Wochen) bei der Unteren Naturschutzbehörde anzumelden. Einmal angemeldet, müssen Sie der Unteren Naturschutzbehörde auch jede Veränderung Ihres Bestandes (z.B. Verkauf, Tod, Neuerwerb, Nachzucht etc.) mitteilen.
Darüber hinaus müssen Sie der Behörde gegenüber nachweisen, dass Sie das Tier (oder die Pflanze) rechtmäßig erworben haben bzw. dass das Tier (oder die Pflanze) eine geregelte Herkunft hat, also der „Lebenslauf“ geklärt und lückenlos nachweisbar ist. Die Pflicht zum Herkunftsnachweis beschränkt sich in der Regel auf Tiere und Pflanzen der Anhänge A und B der EU-Artenschutzverordnung (EU-ArtSchV). Typische Nachweispapiere sind die EG-Bescheinigung („Cites“) für Arten des Anhangs A sowie der Herkunftsnachweis für Anhang B-Arten.
Sollten Sie als Halter/in diesen Nachweis nicht erbringen können, hat die Behörde das Recht, das Tier vorerst zu beschlagnahmen. Dies bedeutet, dass Sie zwar weiterhin Eigentümer/in des Tieres bleiben, aber keine Handlungen (z.B. Abgabe, Verkauf) mehr durchführen dürfen. Erst wenn Sie die benötigten Dokumente vorlegen können, wird die Beschlagnahmung aufgehoben.
Können Sie den rechtmäßigen Besitz des Tieres nicht nachweisen, kann die Behörde das Tier schließlich einziehen. Damit wird auch das Eigentum an die Behörde übertragen, die dann über die weitere Verwendung des Tieres entscheidet. Wenn Sie dem Tier eine artgerechte und angemessene Haltung ermöglichen können (und das auch bisher getan haben), besteht die Möglichkeit, dass Sie das Tier auch weiterhin per Überlassungsvertrag halten dürfen. Eine Weitergabe an Dritte ist dabei ausgeschlossen.
Meldepflichtig sind alle Arten, die unter
- Anhang A der EU-Artenschutzverordnung
- Anhang B der EU-Artenschutzverordnung
- Anhang II und IV der FFH-Richtlinie (Fauna-Flora-Habitat)
- Anhang 1, 2, 3, 4 und 6 der der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
gelistet sind, sowie
- alle europäischen Vogelarten
Eine Ausnahme stellt die Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung dar. Dort sind alle Arten gelistet, die von der Meldepflicht freigestellt sind. Dennoch gilt auch für diese Arten die Herkunftspflicht.
Rechtsgrundlagen
- Washingtoner Artenschutzübereinkommen
- EG-Verordnungen Nr. 338/97 (EU-Artenschutzverordnung) und Nr. 865/2006 (EU-Artenschutzdurchführungsverordnung)
- Bundesnaturschutzgesetz
- Bundesartenschutzverordnung
Erforderliche Unterlagen
Bei besonders geschützten Arten:
- Ausgefüllter Antrag
- Einfacher Herkunftsnachweis
- Eventuell Nachweis der Kennzeichnung
Bei streng geschützten Arten:
- Ausgefüllter Antrag
- EG-Bescheinigung
- Eventuelle Einfuhrdokumente
- Eventuelle Ausfuhrbescheinigung
- Eventuell alte Cites-Bescheinigung
- Rechnung oder Belege
- Eventuell Nachweis der Kennzeichnung
Weiterführende Informationen
Ob ein Tier oder eine Pflanze nach dem Artenschutzrecht besonders oder sogar streng geschützt ist, kann auch in der Datenbank vom Bundesamt für Naturschutz im Internet unter der Adresse www.wisia.de recherchiert werden.
Rechtsbehelf
Ein Verstoß gegen die Meldepflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Verwarn- oder Bußgeld geahndet werden kann.
Kosten
10 € bis 1.500 €
Verwandte Dienstleistungen
Onlinedienstleistung
Downloads
Zuständige Einrichtungen
- Naturschutz
-
- Jülicher Ring 32
- 53879 Euskirchen
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
- Telefon:
- 02251 15-1318
- E-Mail:
- anita.klinkhammer@kreis-euskirchen.de
-
- Telefon:
- 02251 15-579
- E-Mail:
- friederike.koch@kreis-euskirchen.de