Schülerfahrtkosten, Schülerticket
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Schülerfahrtkosten, Schülerticket
Nach der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) für das Land NW haben Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in NRW Anspruch auf Erstattung notwendiger Schülerfahrkosten, wenn sie
- das Berufsgrundschuljahr,
- die Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr, - die Berufsfachschule oder
- die Fachschule für Sozialpädagogik besuchen und der Schulweg grundsätzlich mehr als 5 km beträgt.
Die Übernahme der Schülerfahrkosten erfolgt grundsätzlich durch Erwerb des Schülertickets.
Weitere Infos hierzu finden Sie im Merkblatt zur Übernahme der Schülerfahrtkosten (Schülerticket) auf der Homepage.
In allen anderen Fällen sind die Städte und Gemeinden für die Klärung der Kostenübernahme bei Fahrten zur Schule zuständig.
Rechtsgrundlagen
Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)
Verwandte Dienstleistungen
Zuständige Einrichtung
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- Schulverwaltung
- Jülicher Ring 32
- 53879 Euskirchen
Zuständige Kontaktpersonen
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- Telefon:
- 02251 15-547
- E-Mail:
- tina.holte@kreis-euskirchen.de