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Schülerfahrtkosten, Schülerticket

Beschreibung

Nach der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) für das Land NW haben Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in NRW Anspruch auf Erstattung notwendiger Schülerfahrkosten durch den Schulträger bis zu einem Höchstbetrag von 100,00 €, wenn sie

• das Berufsgrundschuljahr,
• die Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr, - die Berufsfachschule oder
• die Fachschule für Sozialpädagogik besuchen und der Schulweg grundsätzlich mehr als 5 km beträgt.
 
Die Übernahme der Schülerfahrkosten erfolgt grundsätzlich durch Erwerb des Schülertickets. In einigen Ausnahmefällen ist eine weitere Erstattung von Schülerfahrkosten für Freifahrberechtigte durch den
Schulträger möglich. Hierzu zählen insbesondere:

• ein Aufpreis zur Nutzung des Taxibusses, wenn kein reguläres Bus- bzw. Bahnangebot besteht
• Gewährung einer Wegstreckenentschädigung für Schülerinnen und Schüler, denen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar ist
• Fahrkostenerstattung für Fahrten zum Praktikum, falls nicht die Möglichkeit besteht, die Praktikumsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen

Weitere Infos hierzu finden Sie im Merkblatt zur Übernahme der Schülerfahrtkosten (Schülerticket).
Wichtig! Informieren Sie sich, wer der Schulträger Ihrer Schule ist.

Rechtsgrundlagen

Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)


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