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Schülerfahrtkosten, Schülerticket
Nach der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) für das Land Nordrhein-Westfalen haben Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in NRW grundsätzlich Anspruch auf Erstattung notwendiger Schülerfahrkosten durch den Schulträger bis zu einem Höchstbetrag von monatlich 100 Euro, wenn sie:
- das Berufsgrundschuljahr,
- die Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr,
- die Berufsfachschule oder
- die Fachschule für Sozialpädagogik
besuchen und der Schulweg grundsätzlich mehr als 5 km beträgt.
Übernahme der Schülerfahrkosten
Für Schülerinnen und Schüler von Bezirksfachklassen und bezirksübergreifenden Fachklassen werden Schülerfahrkosten übernommen, soweit der Eigenanteil von 50 Euro im Beförderungsmonat überschritten wird. Die Erstattung erfolgt bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro pro Monat.
Für die Berufskollegs erfolgt die Übernahme der Schülerfahrkosten in der Regel durch den Erwerb eines Schülertickets, das den Weg zur Schule abdeckt. In Ausnahmefällen kann der Schulträger weitere Erstattungen von Schülerfahrkosten gewähren. Hierzu zählen insbesondere:
- ein Aufpreis für die Nutzung eines Taxibusses, wenn kein reguläres Bus- oder Bahnangebot zur Verfügung steht.
- eine Wegstreckenentschädigung gemäß §16 der SchfkVO für Schülerinnen und Schüler, denen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder unzumutbar ist.
- Fahrkostenerstattung für Fahrten zum Praktikum, falls die Praktikumsstelle nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist.
Der Kreis Euskirchen stellt für die kreiseigenen Förderschulen einen Schülerspezialverkehr bereit, der den Schülerinnen und Schülern eine direkte Beförderung zur Schule gewährleistet.
Sollten Eltern jedoch der Ansicht sein, dass es ihren Kindern zumutbar ist, für den Schulweg öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, so besteht die Möglichkeit, ein Schülerticket zu beantragen. In diesem Fall entfällt jedoch der Anspruch auf eine Beförderung im Schülerspezialverkehr. Ausführliche Informationen zum Schülerspezialverkehr finden Sie auf unserer Hompage unter der Rubrik: Themen -Schulverwaltung.
Weitere Details zur Übernahme der Schülerfahrkosten und den Bedingungen für die Erstattung finden Sie rechts im Downloadbereich.
Wichtig! Bitte informieren Sie sich auch, wer der Schulträger Ihrer Schule ist, da dies Einfluss auf die Zuständigkeit für die Übernahme der Fahrtkosten hat.
Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)
Downloads
Zuständige Kontaktpersonen
Zuständige Einrichtungen
- Kreishaus
- Strasse: Jülicher Ring Hausnummer:32
- Postleitzahl: 53879 Ort:Euskirchen
Verkehrsanbindung
Mit der Stadtverkehr Euskirchen GmbH (SVE) ab Bahnhof Euskirchen Stadtbus-Linie 872: Kreishaus/DRK
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung: 30.10.2025 - 10:26:47 Uhr
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Nach der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) für das Land Nordrhein-Westfalen haben Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in NRW grundsätzlich Anspruch auf Erstattung notwendiger Schülerfahrkosten durch den Schulträger bis zu einem Höchstbetrag von monatlich 100 Euro, wenn sie:
- das Berufsgrundschuljahr,
- die Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr,
- die Berufsfachschule oder
- die Fachschule für Sozialpädagogik
besuchen und der Schulweg grundsätzlich mehr als 5 km beträgt.
Übernahme der Schülerfahrkosten
Für Schülerinnen und Schüler von Bezirksfachklassen und bezirksübergreifenden Fachklassen werden Schülerfahrkosten übernommen, soweit der Eigenanteil von 50 Euro im Beförderungsmonat überschritten wird. Die Erstattung erfolgt bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro pro Monat.
Für die Berufskollegs erfolgt die Übernahme der Schülerfahrkosten in der Regel durch den Erwerb eines Schülertickets, das den Weg zur Schule abdeckt. In Ausnahmefällen kann der Schulträger weitere Erstattungen von Schülerfahrkosten gewähren. Hierzu zählen insbesondere:
- ein Aufpreis für die Nutzung eines Taxibusses, wenn kein reguläres Bus- oder Bahnangebot zur Verfügung steht.
- eine Wegstreckenentschädigung gemäß §16 der SchfkVO für Schülerinnen und Schüler, denen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder unzumutbar ist.
- Fahrkostenerstattung für Fahrten zum Praktikum, falls die Praktikumsstelle nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist.
Der Kreis Euskirchen stellt für die kreiseigenen Förderschulen einen Schülerspezialverkehr bereit, der den Schülerinnen und Schülern eine direkte Beförderung zur Schule gewährleistet.
Sollten Eltern jedoch der Ansicht sein, dass es ihren Kindern zumutbar ist, für den Schulweg öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, so besteht die Möglichkeit, ein Schülerticket zu beantragen. In diesem Fall entfällt jedoch der Anspruch auf eine Beförderung im Schülerspezialverkehr. Ausführliche Informationen zum Schülerspezialverkehr finden Sie auf unserer Hompage unter der Rubrik: Themen -Schulverwaltung.
Weitere Details zur Übernahme der Schülerfahrkosten und den Bedingungen für die Erstattung finden Sie rechts im Downloadbereich.
Wichtig! Bitte informieren Sie sich auch, wer der Schulträger Ihrer Schule ist, da dies Einfluss auf die Zuständigkeit für die Übernahme der Fahrtkosten hat.
Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)
https://serviceportal.kreis-euskirchen.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/38300/showDer Kreis Euskirchen ist Träger von zwei Berufskollegs und vier Förderschulen im Kreis Euskirchen und übernimmt die Schulverwaltungsaufgaben in diesem Bereich
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