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Parkerleichterung für Schwerbehinderte
Beschreibung
Parkausweis für Behindertenparkplätze
Als Schwerbehinderte/Schwerbehinderter mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder Erblindung können Sie einen Parkausweis für Behindertenparkplätze beantragen. Dies gilt auch, wenn Sie beidseitig an Amelie oder Phokomelie oder an vergleichbaren Funktionseinschränkungen erkrankt sind.
Der Parkausweis gilt nur, wenn er offen hinter der Windschutzscheibe ausliegt. Er berechtigt zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen und darüber hinaus an folgenden Stellen:
- im eingeschränkten Halteverbot
- in Zonenhalteverboten
- in Fußgängerzonen, in denen das Beladen und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist,während der Ladezeit zu parken
- an Stellen mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten
- auf Anwohnerparkplätzen und in verkehrsberuhigten Bereichen.
Der Ihnen genehmigte Parkausweis gilt bundesweit. Im europäischen Ausland gelten für Sie die dortigen Regeln. Die Genehmigung gilt so lange wie Ihr Schwerbehindertenausweis gültig ist, jedoch längstens fünf Jahr
Antragsunterlagen:
- Schwerbehindertenausweis (Original oder beidseitige Kopie) oder Ablichtung des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes
- Passbild
- Nur bei Wiedererteilung: zusätzlich den abgelaufenen Parkausweis
Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (oranger Parkausweis)
Schwerbehinderte Personen, die nicht die Voraussetzung für einen Parkausweis für Behindertenparkplätze erfüllen, können Parkerleichterungen erhalten, wenn sie an einer erheblichen Gehbehinderung (gegebenenfalls in Verbindung mit einer Funktionsstörung des Herzens oder der Atemorgane) leiden oder aber an Morbus-Crohn oder Colitis Ulcerosa erkrankt sind.
Damit bundesweite Parkerleichterungen gewährt werden können, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
-
• Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
• Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt.
• Schwerbehinderung mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung mit einem GdB hierfür von wenigstens 70.
• Eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem Personenkreis nach den Randnummern 134 bis 136 gleichzustellen sind.
Darüber hinaus kann auch ohne das Merkzeichen B ein Parkausweis ausgestellt werden, der allerdings nur in Nordrhein-Westfalen gültig ist.
Sofern sich aus Ihren Unterlagen (zum Beispiel Feststellungsbescheid) nicht ergibt, dass Sie die genannten Voraussetzungen erfüllen, wird die Straßenverkehrsbehörde das zuständige Versorgungsamt um eine Stellungnahme bitten (Wartezeit beträgt ungefähr 4 bis 6 Wochen).
Geltungsbereich/Geltungsdauer: Die Ausnahmegenehmigung gilt nicht für Behindertenparkplätze. Der orangefarbene Parkausweis ist hinter der Windschutzscheibe offen auszulegen. Die Genehmigung gilt höchstens 5 Jahre.
Der Parkausweis berechtigt zum Parken an folgenden Stellen:
- im eingeschränkten Halteverbot im Zonenhaltverbot
- in Fußgängerzonen, in denen das Beladen und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken
- an Stellen mit Parkuhren und Parkscheinautomaten
- auf Anwohnerparkplätzen in verkehrsberuhigten Bereichen
Antragsunterlagen: Schwerbehindertenausweis (Original oder beidseitige Kopie) oder Ablichtung des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes Nur bei Wiedererteilung: zusätzlich den abgelaufenen Parkausweis
Erforderliche Unterlagen
Schwerbehinderte Menschen, die in Euskirchen oder Mechernich wohnen, wenden sich bitte an Ihre Stadtverwaltung.
Hinweise und Besonderheiten
Ausser für Einwohner der Stadtgebiete Euskirchen und Mechernich ist die Kreisverwaltung Euskirchen für die Ausstellung der Parkausweise zuständig. Schwerbehinderte, die in Euskirchen oder Mechernich wohnen, wenden sich bitte an Ihre Stadtverwaltung.
Verfahrensablauf
Bitte senden Sie den ausgefüllten und unterzeichneten Antrag an:
Kreis Euskirchen
Abt. Straßenverkehr
Jülicher Ring 32
53879 Euskirchen
Kosten
Es werden keine Gebühren erhoben. Rechtliche Voraussetzungen: § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
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Zuständige Einrichtungen
- Abteilung Straßenverkehr
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- Jülicher Ring 32
- 53879 Euskirchen
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Zuständige Kontaktpersonen
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- Telefon:
- 02251 15-287
- E-Mail:
- anja.grote@kreis-euskirchen.de
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- Telefon:
- 02251 15-432
- E-Mail:
- tanja.bungart@kreis-euskirchen.de