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Verlängerung Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz
Kurzbeschreibung
Verlängerung von Erlaubnissen nach § 27 SprengG
Beschreibung
Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis muss vor Ablauf der Gültigkeit hier eingegangen sein, da nur dann eine Verlängerung erfolgen kann.
Bei abgelaufenen Erlaubnissen ist eine Verlängerung nicht mehr möglich, hier wird dann eine Neuausstellung vorgenommen.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Verlängerung
- Original der Erlaubnis nach § 27 SprengG
- Bedürfnisnachweis – siehe hierzu Erläuterungen bei Ersterteilung
Hinweise und Besonderheiten
Es wird darauf hingewiesen, dass eine neue Fachkundeprüfung nach § 20 Abs. 2 SprengV notwendig ist, wenn seit Ablauf der letzten Erlaubnis 5 Jahre oder seit dem letzten Erwerb von erlaubnispflichtigen Stoffen 5 Jahre verstrichen sind.
Es ist bei einer Verlängerung einer bestehenden Erlaubnis darauf zu achten, ob die noch verbliebene Erwerbsmenge des entsprechenden Pulvers die nächsten fünf Jahre ausreichen. Ist dies nicht der Fall, wäre eine Erhöhung der Bezugsmenge zu erwägen.
Allgemeine Hinweise:
Adressenänderungen der Erlaubnisinhaber und die Änderung der Sprengstofflager sind umgehend der Waffen- und Sprengstoffbehörde zu melden, da es sich um eine wesentliche Änderung der Sprengstofferlaubnis handelt. Das Original des Erlaubnisscheines ist vorzulegen.
Verwandte Dienstleistungen
Zuständige Einrichtungen
- Abteilung Sicherheit u. Ordnung
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- Jülicher Ring 32
- 53879 Euskirchen
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Zuständige Kontaktpersonen
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- Telefon:
- 02251 15-224
- E-Mail:
- jasmin.doering@kreis-euskirchen.de