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Wachpersonen

Beschreibung

Ein Bewachungsunternehmen darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben gemäß § 34a Abs. 1a Satz 1 GewO nur Personen beschäftigen, die

  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
  • durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwenigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind (Unterrichtungsnachweis). (Andere Nachweise werden nach § 8 der Bewachungsverordnung anerkannt).

Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:(Andere Nachweise werden nach § 12 i.V.m. § 8 der Bewachungsverordnung anerkannt.)

  • Kontrollgänge im öffentlichen   Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
  • Schutz vor Ladendieben,
  • Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
    Bewachung in leitender Funktion von Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften nach § 44 bzw. § 53 des Asylgesetztes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen,
  • Bewachung in leitender Funktion von zugangsgeschützten Großveranstaltungen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) führt das Bewacherregister nach § 11b GewO. Jedes Bewachungsunternehmen, welches Erlaubnisinhaber nach § 34a GewO ist, muss sich im Bewacherregister registrieren und erhält nach Freigabe der zuständigen Behörde von dort eine Identifikationsnummer (Wach ID).

Der Gewerbetreibende hat eine Person,

  • die er als Wachperson beschäftigen will, vor der Beschäftigung  mit Bewachungsaufgaben oder
  • die er mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragen will, vor der Beauftragung

über das Bewacherregister zwecks Zuverlässigkeitsprüfung anzumelden. Die zuständige Behörde teilt dem Gewerbetreibenden das Ergebnis der Überprüfung der Qualifikation und Zuverlässigkeit der gemeldeten Person sowie die zulässigen Einsatzmöglichkeiten mit. Die Behörde gibt die gemeldete Person im Bewacherregister frei. Erst nach abgeschlossener Prüfung und Freigabe im Bewacherregister darf die gemeldete Person vom Bewachungsunternehmen tatsächlich zu Bewachungstätigkeiten bzw. zur Betriebsleitung eingesetzt werden.


Rechtsgrundlagen

§ 34 a Abs. 1a, § 11 b Gewerbeordnung (GewO) i.V.m. der Bewacherverordnung (BewachV)


Fristen

Die Zuverlässigkeitsprüfung des Bewachungsunternehmens und des Wachpersonals hat regelmäßig, spätestens nach Ablauf von fünf Jahren, durch die zuständige Behörde zu erfolgen.


Hinweise und Besonderheiten

Für folgende Tätigkeiten benötigt der Gewerbetreibende keine Erlaubnis und die Mitarbeiter*innen weder eine Unterrichtung- noch einen Sachkundenachweis:
  • Parkplatzeinweiser (Signalposten)
  • Kartenabreißer
  • Detektiv (reines beobachten, ermitteln)
  • Babysitter
  • Hostessdienste
  • reine Fahrer- und Kuriertätigkeiten

Voraussetzungen

Ein Bewachungsunternehmen darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben gemäß § 34a Abs. 1a Satz 1 GewO nur Personen beschäftigen, die

  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
  • durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwenigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind (Unterrichtungsnachweis).(Andere Nachweise werden nach § 8 der Bewachungsverordnung anerkannt).

Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:(Andere Nachweise werden nach § 12 i.V.m. § 8 der Bewachungsverordnung anerkannt.)

  • Kontrollgänge im öffentlichen   Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
  • Schutz vor Ladendieben,
  • Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
    Bewachung in leitender Funktion von Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften nach § 44 bzw. § 53 des Asylgesetztes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen,
  • Bewachung in leitender Funktion von zugangsgeschützten Großveranstaltungen.

Verfahrensablauf

Die Wachperson wird über Ihren Arbeitgeber (Wachfirma) im Bewacherregister, mit den erforderlichen Unterlagen angemeldet/hochgeladen. Die angehende Wachperson wird nunmehr von der zuständigen Behörde (Wohnsitzbehörde) auf Zuverlässigkeit überprüft. Im Anschluss dieser Überprüfung erhält die Bewacherfirma einen kostenpflichtige Bescheid über die Zu-Unverlässigkeit der Wachperson.

Erst nach positiver abgeschlossener Zuverlässigkeitsprüfung im Bewacherregister darf die Wachperson ihre Tätigkeit als Wachperson ausüben.


Kosten

Die Verwaltungsgebühr zur Überprüfung einer Wachperson liegt bei 60,00 €. Diese erhöht sich jedoch um weitere 10,00 € für jede angeforderte Strafakte.

Die Gebühr ist von dem Bewachungsunternehmen zu begleichen, dass die Wachperson im Register hoch geladen hat.

Des Weiteren fallen ebenso Gebühren über 60,00 € bei der Wiederholungsprüfung nach 5 Jahren an.

 


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