Bewachungsgewerbe
Beschreibung
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf gemäß § 34a Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das Bewachungsunternehmen betrieben werden soll, hierbei ist auf die Hauptniederlassung abzustellen.
Bewachung im Sinne des § 34a GewO ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit.
§ 34 a Gewerbeordnung (GewO) i.V.m. der Bewacherverordnung (BewachV)
Ein Bewachungsunternehmen darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben gemäß § 34a Abs. 1a Satz 1 GewO nur Personen beschäftigen, die
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
- durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwenigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind (Unterrichtungsnachweis).(Andere Nachweise werden nach § 8 der Bewachungsverordnung anerkannt).
Die erforderlichen, einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt (Download).
- Bewachungserlaubnis - (zwischen 500,00 und 1.500,00 EUR)
Keine Beschreibung
Die Zuverlässigkeitsprüfung des Bewachungsunternehmens und des Wachpersonals hat regelmäßig, spätestens nach Ablauf von fünf Jahren, durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Zu empfehlen ist hier eine telefonische oder persönliche Kontaktaufnahme der oder des Gewerbetreibenden zur Beantragung einer Erlaubnis.
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Letzte Änderung: 13.01.2025 14:06 Uhr