Sorgeregister

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Sorgeregister

Beschreibung

Eine Mutter, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet war oder ist, kann vom zuständigen Jugendamt auf Antrag eine schriftliche Auskunft darüber erhalten, dass

  1.  keine Eintragungen im Sorgeregister vorliegen, oder
  2.  Eintragungen nur in Bezug auf die durch eine gerichtliche Entscheidung betroffenen Teile der elterlichen Sorge vorliegen.

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind (§ 1626a Abs.3 BGB).

Gemeinsame elterliche Sorge besteht, wenn:

  • die Eltern übereinstimmende Sorgeerklärungen abgegeben haben
  • die Eltern einander heiraten
  • das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam überträgt

Die Sorgeregelungen werden im Sorgeregister des Jugendamtes am Geburtsort des Kindes eingetragen.


Erforderliche Unterlagen

(gültiger) Personalausweis/Reisepass/Identifikationsnachweis der Mutter

Geburtsurkunde des Kindes


Weitere Informationen

Maßgeblich für die Zuständigkeit sind Wohnort und Nachname des Kindes.

E-Mail: beistandschaft@kreis-euskirchen.de


Hinweise und Besonderheiten

Die Beantragung einer Negativbescheinigung kann ausschließlich schriftlich erfolgen! Persönliche Vorsprachen können ausschließlich nach erfolgter Terminvereinbarung stattfinden!

Eine telefonische Erreichbarkeit ist Mittwochs nicht gegeben!


Voraussetzungen

Das Kind muss zur Zeitpunkt des Auskunftsersuchens noch minderjährig sein.

Es ist ein schriftlicher Antrag auf Auskunft notwendig.