Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW)

Allgemeine Informationen:

Seit dem 01. Januar 2022 gehört der Kreis Euskirchen (ausgenommen ist die Kernstadt von Euskirchen) zur Fördergebietskulisse der GRW-Förderung (Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“) – ehemals Regionales Wirtschaftsförderungsprogramm (RWP). Die aktuelle Förderperiode läuft bis zum 31. Dezember 2027.

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) Investitionsvorhaben insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie touristischen Unternehmen in ausgewiesenen Fördergebieten des Landes. Der Kreis Euskirchen wurde als D-Fördergebiet eingestuft.

Die Wirtschaftsförderung des Kreises Euskirchen informiert umfassend über die Fördermöglichkeiten und berät Unternehmen zur Förderfähigkeit geplanter Investitionsvorhaben. Während des gesamten Antragsprozesses arbeiten wir eng mit der NRW.BANK als Bewilligungsbehörde zusammen.

 

Mögliche Beratungsinhalte:

Grundsätzlich sind zahlreiche Branchen förderfähig. Ausgeschlossen sind unter anderem Teile des Einzelhandels, des Baugewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft.

Die Fördervoraussetzungen richten sich nach der jeweils gültigen GRW-Richtlinie. Grundlage ist eine Mindestinvestitionssumme (Bagatellgrenze) von 150.000 Euro.

Die Investition muss einen regionalwirtschaftlichen Effekt bewirken. Dieser kann insbesondere erfüllt werden durch:

  • einen dauerhaften Zuwachs der Arbeitsplätze um mindestens 5 %, oder

  • eine sogenannte Sprunginvestition, bei der die Investitionssumme p.a. die durchschnittlichen Abschreibungen der letzten drei Jahre um mindestens 25 % übersteigt.

Die Wirtschaftsförderung prüft gemeinsam mit Ihnen, ob die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt werden.

 


Fördergegenstand
:

Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.

Förderfähig sind insbesondere:

  • bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (neu oder – unter den Voraussetzungen der neuen Richtlinie – auch gebraucht),

  • Baumaßnahmen und Außenanlagen,

  • Grundstückskosten,

  • gemietete oder geleaste Wirtschaftsgüter, sofern sie beim Unternehmen aktiviert werden,

  • immaterielle Wirtschaftsgüter (z. B. Patente, Lizenzen oder Software), sofern sie aktiviert werden.

Voraussetzung ist, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens einer nach der GRW-Richtlinie förderfähigen Branche zugeordnet werden kann. Ausgeschlossen sind lediglich Branchen, die der Negativliste der Richtlinie zuzuordnen sind.

Der Förderantrag muss vor Beginn des Investitionsvorhabens bei der NRW.BANK eingereicht werden. Eine Antragstellung nach Maßnahmenbeginn ist ausgeschlossen.

 


Antragsberechtigte
:

Die GRW-Förderung richtet sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft sowie an förderfähige touristische Unternehmen.

Großunternehmen können nur in besonderen Ausnahmefällen gefördert werden, wenn das Vorhaben einen erheblichen regionalwirtschaftlichen Struktureffekt erwarten lässt.

Als KMU gelten Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten sowie einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro.


Förderhöhe
:

Die unterschiedlichen Fördersätze finden Sie in der Übersicht unter „Downloads“.


Unterlagen:

 

 

Letzte Änderung: 27.07.2026 - 08:47:44 Uhr