Erlaubnis zur Kindertagespflege Erteilung
Beschreibung
Wer Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als fünfzehn Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will (Tagespflegeperson), bedarf einer Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 43 Abs. 1 SGB VIII).
Letzte Änderung: 05.02.2024 13:42 Uhr