Eingliederungshilfe

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Eingliederungshilfe

Beschreibung

Eingliederungshilfe nach dem SGB IX erhalten Personen, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind.
 
Eingliederungshilfe wird u.a. erbracht, um Menschen mit Behinderung die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Teilhabe), die Teilhabe am Arbeitsleben oder die Teilhabe an Bildung (z.B. Schulbesuch) zu ermöglichen bzw. diese Teilhabe zu fördern.
 
In Nordrhein-Westfalen sind die Landschaftsverbände sowie die Kreise und kreisfreien Städte Träger der Eingliederungshilfe, wobei die Kreise und kreisfreien Städte für Leistungen an Personen ab dem Schuleintritt bis zur Beendigung der allgemeinen Schulausbildung zuständig sind. Leistungen an Personen vor Einschulung (z.B. Frühförderung) sowie nach Beendigung der allgemeinen Schulausbildung werden hingegen durch die Landschaftsverbände erbracht.
 
Der Kreis Euskirchen ist demnach für erforderliche Eingliederungshilfeleistungen an Schülerinnen und Schüler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kreis Euskirchen haben, zuständig.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen