Beseitigung von Anlagen, Abbruchanzeige, Abbruchgenehmigung

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Beseitigung von Anlagen, Abbruchanzeige, Abbruchgenehmigung

Kurzbeschreibung

Verfahrensfrei ist die Beseitigung von

  1. verfahrensfreien Anlagen nach § 62 Abs. 1 BauO NRW 2018,
  2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 und
  3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde schriftlich durch die Bauherrschaft anzuzeigen.Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch eine berechtigte Person nach § 54 Abs. 4 BauO NRW 2018 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch die/den qualifizierte/n Tragwerksplaner/in zu überwachen.

Beschreibung

Beachten Sie:
Sofern die beabsichtigte Beseitigung der Anlage / des Gebäudes nicht nach § 62 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2018 verfahrensfrei ist, ist sie mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Die Verfahrensfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden (§ 60 Abs. 2 BauO NRW 2018).
Hier können insbesondere betroffen sein

  • Denkmalrecht (Untere Denkmalbehörden bei den Gemeinden/Städten)
  • Naturschutz (Kreis Euskirchen)
  • Umweltschutz (Kreis Euskirchen, Amt für Umweltschutz, z. B. Asbest)
  • Immissionsschutz (Kreis Euskirchen, Bauamt, Abteilung Immissionsschutz, z. B. Staubentwicklung).

Rechtsgrundlagen

§ 62 (3) Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018)


Erforderliche Unterlagen

 

Die folgenden Unterlagen können Sie, wenn es Ihnen möglich ist, gerne per E-Mail an die Adresse bauamt@kreis-euskirchen.de übersenden. Hierzu bitte die Original-Unterlagen einscannen und als PDF-Datei der Mail anhängen. Eine zusätzliche Übersendung per Post ist dann nicht mehr notwendig.

  • Anzeigeformular
    Bitte verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck "Anzeige Beseitigung von Anlagen BauO NRW 2018", den Sie beim Kreisbauamt oder als Downloadformular (unter "Formulare") erhalten können. Im Vordruck muss das Grundstück, auch nach Straße und Hausnummer, benannt werden, auf dem die Beseitigungsmaßnahme durchgeführt werden soll. Das Antragsformular muss von Antragsteller/in, Eigentümer/in und ggfls. Bevollmächtigter/en unterzeichnet werden.
  • Auszug aus der Flurkarte (§ 2 Abs. 2 BauPrüfVO)
    Es ist ein Auszug aus der Flurkarte beizufügen, der die Lage des Beseitigungsvorhabens darstellt.
  • Beurteilung und Nachweis einer/s qualifizierten/n Tragwerksplanerin/s über die Standsicherheit der angebauten Gebäude
    Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch eine berechtigte Person nach § 54 Abs. 4 BauO NRW 2018 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch eine/n qualifizierte/n Tragwerksplaner/in zu überwachen.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson