Anzeige einer Anlage nach der 31. BImSchV

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Anzeige einer Anlage nach der 31. BImSchV

Beschreibung

Die 31. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (31. BImSchV) oder einfach „Lösemittelverordnung“ hat zum Ziel, die Belastung der Atmosphäre mit leichtflüchtigen organischen Lösemitteln zu reduzieren.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson