Änderungsgenehmigung einer Anlage nach BImSchG
Beschreibung
Eine Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung nach § 16 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung nach § 16 BImSchG).
Letzte Änderung: 16.11.2023 15:01 Uhr