Anzeigepflicht von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Anzeigepflicht von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern

Beschreibung

Die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern ist in der 42. Bundesimmissionsschutzverordnung geregelt.

Anlagen im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind so auszulegen, zu errichten und zu betreiben, dass Verunreinigungen des Nutzungswassers durch Mikroorganismen, insbesondere Legionellen, nach dem Stand der Technik vermieden werden. (§ 3 Abs. 1 der 42. BImSchV)

Nach § 10 der 42. BImSchV hat der Betreiber bei Überschreitung der in Anlage 1 der Verordnung genannten Maßnahmenrichtwerte die zuständigen Behörden zu informieren.

Gemäß § 13 der 42. BImSchV hat der Betreiber Folgendes den zuständigen Behörden anzuzeigen:

  • Inbetriebnahme
  • Änderung der Anlage
  • Stillegung
  • Betreiberwechsel