Anzeige über eine beabsichtigte Betriebseinstellung

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Anzeige über eine beabsichtigte Betriebseinstellung

Kurzbeschreibung

Anzeige über eine beabsichtigte Betriebseinstellung einer genehmigungsbedürftigen Anlage gemäß § 15 Abs. 3 BImSchG

Beschreibung

Beabsichtigt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage den Betrieb einzustellen, so hat er dies der zuständigen Behörde gemäß § 15 Abs. 3 BImSchG anzuzeigen.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson