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Ausnahmegenehmigung Nachtarbeit

Kurzbeschreibung

Ausnahmegenehmigung Nachtarbeit nach dem Landesimmissionsschutzgesetz

Beschreibung

Das Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) für NRW verbietet laute Arbeiten in der Nacht:
"Von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind." (§ 9 Abs. 1 LImSchG)
Allerdings sind Ausnahmen von dieser Regelung möglich. Dafür muss ein Antrag bei der Unteren Immissionsschutzbehörde gestellt werden. Ein Formular dafür finden Sie hier.