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Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Abholung und Kremierung eines Equiden

Beschreibung

Die Pflicht zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte obliegt in Nordrhein-Westfalen den Kreisen und kreisfreien Städten. Diese haben die Beseitigungspflicht auf Unternehmen übertragen(im Kreis Euskirchen die SecAnim GmbH). Die Tierkörper toter Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Zebras und Zebroide) sind vom Tierhalter diesen Unternehmen zu überlassen.

Mit der Änderung des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) besteht seit dem 12.2.2017 die Möglichkeit, einen Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 2 TierNebG zur Abholung und Kremierung eines Equiden in einem zugelassenen Tierkrematorium zu stellen.

Eine Vorab-Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der grundsätzlichen Beseitigungspflicht, d.h. vor Eintritt des Tiertodes, ist nicht möglich. Ebenso ist die Abholung eines toten Equiden aus einer Untersuchungseinrichtung zur Kremierung aus seuchenhygienischen Gründen ausgeschlossen.


Rechtsgrundlagen

§ 4 Abs. 2 des Tierischen Nebenprodukte Beseitigungsgesetzes (TierNebG)


Voraussetzungen

Alle zu erfüllenden Voraussetzungen entnehmen Sie bitte dem nebenstehenden Merkblatt und übersenden anschließend den vollständig ausgefüllten Antrag an veterinaeramt@kreis-euskirchen.de.