Erlaubnisverfahren nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Erlaubnisverfahren nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Kurzbeschreibung

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz

Beschreibung

Unternehmen, die gefährliche Abfälle sammeln, befördern, damit handeln oder makeln, benötigen seit dem 01. Juni 2012 eine Erlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). 

Gefährliche Abfälle sind z. B. asbesthaltige Baustoffe, Bremsflüssigkeiten, Althölzer der Kategorie IV, wie Bahnschwellen oder imprägniertes Holz aus dem Außenbereich. In der Abfallverzeichnisverordnung sind alle gefährlichen Abfälle mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. 

Nach altem Abfallrecht war für die Sammlung und Beförderung von gefährlichen Abfällen eine Transportgenehmigung erforderlich, diese wurde durch die Erlaubnis nach § 54 KrWG ersetzt. Ältere Transportgenehmigungen gelten, soweit sie unbefristet erteilt worden sind, auch in Zukunft weiter fort. Dies gilt auch für Maklergenehmigungen. Das gilt jedoch nicht für das Handeln mit gefährlichen Abfällen. Hierfür ist eine Erlaubnis zu beantragen.


Amt/Fachbereich

Untere Abfallwirtschaftsbehörde


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