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Handwerkerparkausweis

Beschreibung

Der Handwerkerparkausweis für das Gebiet des Landes NRW berechtigt gem. § 46 Abs. 1 StVO Handwerksbetriebe zum Parken

  • im eingeschränkten Haltverbot und in Haltverbotszonen
    (Verkehrszeichen 286 / 290.1 StVO)
  • auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht,
    an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer,
  • auf Bewohnerparkplätzen (Verkehrszeichen 286 / 314 StVO mit Zusatzzeichen),
    soweit und solange dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten
    zur Durchführung von Handwerkerarbeiten notwendig ist.
Im Bereich Downloads steht das Antragsformular sowie das Merkblatt zur Verfügung. Den Antrag können Sie postalisch oder per Mail an vao@kreis-euskirchen.de mit den erforderlichen Unterlagen einreichen. Zudem können Sie im Bereich Onlinedienstleistung auf diesem Portal einen Antrag stellen.

Rechtsgrundlagen

§46 StVO


Hinweise und Besonderheiten

Eine Ausnahmegenehmigung kann erteilt werden für Fahrzeuge, die als Werkstattwagen fest ausgebaut sind oder erkennbar (zum Beispiel durch Aufbauten und Einbauten, großflächige dauerhafte Beschriftung, Mitführen von Werkzeugen oder Arbeitsmaterial in größerem Umfang) als solche oder für Transportzwecke oder Servicezwecke genutzt werden. In der Regel sind dies ausschließlich firmeneigene Lastkraftwagen, Kleinlastwagen oder Kastenwagen. Personenkraftwagen werden grundsätzlich nicht als Fahrzeuge in diesem Sinne anerkannt, es sei denn, dass sie erkennbar oben angegebene Merkmale aufweisen.


Kosten

Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung (Handwerkerparkausweis) ist gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach der Dauer der Nutzung und der Anzahl der beantragten Ausnahmegenehmigungen.


Verwandte Dienstleistungen


Onlinedienstleistung

Zuständige Einrichtungen