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Unterhaltsvorschuss

Kurzbeschreibung

Antrag auf Unterhaltsvorschuss


Voraussetzungen

Auf die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) besteht ein Anspruch, wenn die Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils planwidrig ausfallen. Damit soll der besonders schwierigen Erziehungssituation von Alleinerziehenden und deren Kindern begegnet werden. Der andere Elternteil wird dadurch jedoch nicht aus seiner Verantwortung entlassen.

Ist der Vater des Kindes nicht bekannt oder ist er unbekannten Aufenthaltes, so muss der alleinerziehende Elternteil bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes mitwirken. Ist der Kindesvater nicht bekannt und ist das auch so gewollt, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Die Unterhaltsvorschussleistung wird von dem Monat an gezahlt, in dem der ausgefüllte und unterschriebene Antrag bei der zuständigen Stelle eingegangen ist, die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Ein über den Unterhaltsvorschuss hinaus bestehender Unterhaltsanspruch wird von der Unterhaltsvorschusskasse nicht geltend gemacht.

Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn

  • es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • es im Bundesgebiet bei einem (alleinerziehenden)Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist, von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt (auch bei mindestens 6 Monate andauernder Anstaltsunterbringung, z.B. Haftanstalt, Krankenhaus...),
  • es nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen Unterhalt von dem anderen Elternteil oder falls dieser verstorben ist, Waisenbezüge erhält.

Kinder ab 12 Jahre sind nur leistungsberechtigt,

  • wenn sie keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) erhalten oder
  • mit der UVG Leistung vom SGB II unabhängig werden oder
  • der Elternteil, bei dem sie leben, im Antragsmonat Einkommen von mindestens 600 Euro Brutto hat. Zu dem Einkommen zählen nicht das Kindergeld bzw. Leistungen nach dem SGB II.

Ausländische Kinder können Unterhaltsvorschussleistungen erhalten, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland dauerhaft ist. Wer eine Niederlassungserlaubnis besitzt, erfüllt in der Regel die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen. Eine Aufenthaltserlaubnis des betreuenden Elternteils erfüllt die Voraussetzungen nur dann, wenn sie auch zur Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt. Weitere besondere Anspruchsvoraussetzungen sind möglich.

 

Der Anspruch ist z.B. ausgeschlossen, wenn

  • der alleinerziehende Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammen lebt, oder
  • nicht mehr von seinem Ehegatten getrennt lebt oder
  • heiratet; auch die Eheschließung mit einem Partner, der nicht der andere Elternteil des Kindes ist, führt zum Verlust des Anspruches. Oder
  • das Kind nicht mehr von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z.B. in einem Heim oder in Vollzeitpflege bei einer anderen Familie oder im Ausland befindet, oder
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken, oder
  • der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat.

Verfahrensablauf

Sie können den Onlineantrag nutzen oder alternativ das Antragsformular herunterladen, ausfüllen und dann einreichen.