Bestattungskosten

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Bestattungskosten

Beschreibung

Die erforderlichen Bestattungskosten können gemäß § 74 SGB XII vom Träger der Sozialhilfe übernommen werden. § 74 SGB XII findet nur Anwendung bei Verstorbenen, deren bestattungspflichtige Angehörige für die Bestattung sorgen wollen oder bereits gesorgt haben. Die zur Kostentragung verpflichteten Personen sollen durch die Übernahme der Kosten in die Lage versetzt werden, eine schlichte, aber würdevolle Bestattung der verstorbenen Person in Auftrag zu geben oder zu bezahlen, weil der Nachlass oder andere durch den Tod zugeflossene Mittel nicht ausreichen und ihnen selbst die Kostentragung nicht oder nicht in voller Höhe zuzumuten ist. Der Bedarf nach § 74 SGB XII besteht nicht in der Durchführung der Bestattung, sondern in der Übernahme der dafür entstehenden bzw. entstandenen Kosten.

Der Richtwert für eine Erd- und Feuerbestattung im Kreis Euskirchen beträgt einschl. Mehrwertsteuer bis zu 1.200,00 €.