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Wasserschutzgebiete (Befreiung und Genehmigung)

Kurzbeschreibung

Wasserschutzgebiete sind meist die Einzugsgebiete von Trinkwassergewinnungsanlagen. Hier gelten besondere Auflagen, um Verunreinigungen des Wassers auszuschließen. In den festgesetzten Wasserschutzgebieten sind bestimmte Handlungen genehmigungspflichtig. Die nach der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung erforderliche Genehmigung erteilt die Untere Wasserbehörde. Nur in begründeten Einzelfällen können Befreiungen von den Verbotsvorschriften auf Antrag erteilt werden.

Beschreibung

Die Einzugsgebiete der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen (z.B. Trinkwassertalsperren und Brunnenanlagen) sind häufig durch behördlich festgesetzte Wasserschutzgebiete per Verordnung geschützt.

Diese Wasserschutzgebietsverordnungen teilen die Einzugsgebiete in verschiedene Schutzzonen, für die besondere Einschränkungen festgelegt werden. In diesen Schutzgebieten ist das Bauen verboten, eingeschränkt oder nur unter besonderen Bedingungen zulässig. Bei Bauvorhaben in Wasserschutzzonen sollte man sich rechtzeitig bei der Unteren Wasserbehörde informieren.


Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage für das Festsetzen von Wasserschutzgebieten ist § 51 Abs. 1 S. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).


Kosten

Das Genehmigungs- und Befreiungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Mindestgebühr beträgt 100,00 €.

Zuständige Einrichtungen