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Wasserschutzgebiete (Befreiung und Genehmigung)
Kurzbeschreibung
Wasserschutzgebiete sind meist die Einzugsgebiete von Trinkwassergewinnungsanlagen. Hier gelten besondere Auflagen, um Verunreinigungen des Wassers auszuschließen. In den festgesetzten Wasserschutzgebieten sind bestimmte Handlungen genehmigungspflichtig. Die nach der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung erforderliche Genehmigung erteilt die Untere Wasserbehörde. Nur in begründeten Einzelfällen können Befreiungen von den Verbotsvorschriften auf Antrag erteilt werden.
Beschreibung
Die Einzugsgebiete der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen (z.B. Trinkwassertalsperren und Brunnenanlagen) sind häufig durch behördlich festgesetzte Wasserschutzgebiete per Verordnung geschützt.
Diese Wasserschutzgebietsverordnungen teilen die Einzugsgebiete in verschiedene Schutzzonen, für die besondere Einschränkungen festgelegt werden. In diesen Schutzgebieten ist das Bauen verboten, eingeschränkt oder nur unter besonderen Bedingungen zulässig. Bei Bauvorhaben in Wasserschutzzonen sollte man sich rechtzeitig bei der Unteren Wasserbehörde informieren.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage für das Festsetzen von Wasserschutzgebieten ist § 51 Abs. 1 S. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Weiterführende Informationen
Übersicht der Wasserschutzgebiete im Dienstbezirk der Bezirksregierung Köln
Kosten
Das Genehmigungs- und Befreiungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Mindestgebühr beträgt 100,00 €.
Zuständige Einrichtungen
- Wasser- und Bodenschutz
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- Jülicher Ring 32
- 53879 Euskirchen
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Zuständige Kontaktpersonen
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- Telefon:
- 02251 15-237
- E-Mail:
- joachim.hunsicker@kreis-euskirchen.de
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- Telefon:
- 02251 15-601
- E-Mail:
- dominic.scharrenbroich@kreis-euskirchen.de