Investitionskostenförderung Tages- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Investitionskostenförderung Tages- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen

Kurzbeschreibung

Einrichtungen der Tages- und Kurzzeitpflege können nach § 13 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) i.V.m. §§ 17 ff. der Verordnung zur Ausführung des APG NRW und nach § 92 SGB XI (APG VO NRW) einen bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss zu den Investitionskosten beantragen.


Rechtsgrundlagen

Anspruchsberechtigt sind zugelassene Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege, die über einen Versorgungsvertrag gemäß § 72 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) sowie eine Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI verfügen.


Erforderliche Unterlagen

Einrichtungen, die erstmalig beim Kreis Euskirchen einen Antrag auf Investitionskostenförderung stellen, werden gebeten, folgende Unterlagen beizufügen:

  • Bestätigung der gesonderten Berechnung gem. § 12 APG DVO NRW
  • Kopie des Versorgungsvertrages nach § 72 Abs.1 SGB XI
  • Kopie der Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI
  • Nachweis der Vertretungsberechtigung für den unterzeichnenden Antragsteller durch Ausfüllen der beigefügten Anzeige und zusätzlich für die GmbH durch Handelsregisterauszug und Kopie des Gesellschaftervertrages.

Fristen

Der Antrag auf Investitionskostenförderung ist gem. § 19 Absatz 2 Satz 1  bzw. § 22 Absatz 2 Satz 1 APG DVO NRW monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonates beim Kreis Euskirchen zu stellen.

Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können nicht berücksichtigt werden. Die Beweispflicht über den fristgerechten Eingang liegt beim Antragsteller.


Hinweise und Besonderheiten

Sie sind verpflichtet, dem Kreis Euskirchen alle Änderungen der entscheidungserheblichen Tatsachen für die Gewährung der Investitionskostenpauschale (z.B. Betriebsschließung, Trägerwechsel, Änderung der Rechtsform, Änderung der Investitionskosten etc.) unverzüglich mitzuteilen.


Voraussetzungen

  • Der Zuschuss wird auf Grundlage der vom Landschaftsverband Rheinland festgelegten gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gewährt. Der Anspruch gilt für die tatsächlichen Belegungstage durch Personen, bei denen Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI vorliegt. Bei Abwesenheit, z.B. durch Krankenhausaufenthalt, besteht kein Anspruch auf Investitionskostenförderung. Der Aufnahme- und Entlassungstag gelten als je ein Tag.
  • Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI liegt vor, wenn mindestens der Pflegegrad 1 festgestellt wurde. Personen, bei denen die Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit noch aussteht, sind zur Wahrung der Antragsfrist namentlich, aber ohne Betrag in der jeweiligen Monatsliste aufzuführen. Die Investitionskosten sind dann nach Entscheidung der Pflegekasse nochmals separat zu beantragen.
  • Wichtig ist, dass den Pflegebedürftigen für den Antragszeitraum keine Investitionsaufwendungen in Rechnung gestellt werden bzw. wurden.

Verfahrensablauf

Dem monatlichen Antrag auf Investitionskostenförderung sind eine Gästeliste und eine Aufstellung über die Belegungstage beizufügen (§ 18 Abs. 2 APG DVO NRW). Die entsprechenden Vordrucke können Sie unter Downloads herunterladen.Gerne können Ihnen die Formulare auch per E-Mail zugesandt werden.

Die Anträge auf Investitionskostenförderung für Tages- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen senden Sie bitte an:

Kreis Euskirchen
Abt. Soziales
Jülicher Ring 32
53879 Euskirchen

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt gem. § 19 Absatz 2 Satz 2  bzw. § 22 Absatz 2 Satz 2 APG DVO NRW bis zum 30. des auf den Antrag folgenden Monats.


An wen wenden

Die Förderung ist beim für die Einrichtung zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe zu beantragen. Der Kreis Euskirchen ist örtlich zuständig, wenn die NutzerInnen der Kurzzeit- bzw. Tagespflegeeinrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung im Kreis Euskirchen haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt haben.

Für Personen, die Leistungen der Kriegsopferfürsorge beziehen, d.h. Berechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), ist der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge zuständig. Das bedeutet, dass die Förderung nicht beim Kreis Euskirchen, sondern beim Landschaftsverband Rheinland zu beantragen ist.