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Dienstleistungsinformationen
Bezeichnung
StundungBeschreibung
Ansprüche der Kommune dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Gestundete Beträge sind in der Regel angemessen zu verzinsen.
Rechtsgrundlagen
§ 27 Abs. 1 KomHVO
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Zuständige Einrichtung
- Kämmerei
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- Jülicher Ring 32
- 53879 Euskirchen
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- Telefon:
02251 15-423
- Telefon:
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Zuständige Kontaktperson
-
- Telefon:
- 02251 15-864
- E-Mail:
- alexandra.muessig@kreis-euskirchen.de